Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Sachverhalts-Angaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
So wie Sie die Angelegenheit schildern, sind Sie auf selbständiger Basis für Ihren Arbeitsvermittler tätig. Das entnehme ich daraus, dass Sie Ihm eine monatliche Rechnung schreiben und im Falle Ihres Ausfalls das Recht haben eine entsprechenden Mitarbeiter zur Ausführung des Auftrags einzusetzen. Damit dürften Sie bei Feststellung Ihres Stati als selbständig zu qualifizieren sein, so dass in Ihrem Falle keine Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gelten; vielmehr handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit höchstwahrscheinlich um so genannte Dienste höherer Art, die eine entsprechend kurze Kündigungsfrist auch von sieben Tagen zulassen. Den Aufhebungsvertrag würde ich so ohne weiteres nicht unterschreiben, da Ihr Projektvertrag Ihnen eine entsprechende Tätigkeit in dem Projekt bis Ende März ermöglicht. Hier müsste aus meiner Sicht ein entsprechender finanzieller Ausgleich erfolgen, wenn das Projekt vorzeitig zum 23.02.2009 enden soll.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
Anhang
§ 626 BGB
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 627 BGB
Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) 1Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Kurze Nachfrage: Wenn die Kündigung des Projekteinzelvertrags innerhalb von sieben Tagen möglich ist, wie soll ich dann einen finanziellen Ausgleich einfordern können? D.h wenn ich jetzt den Aufhebungsvertrag nicht untschreibe bekomme ich wahrscheinlich am Montag die Kündigung (mit 7-tagsfrist), was doch auf das Gleiche hinausläuft, oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Fakt ist jedenfalls, dass eine Kündigungsfrist von sieben Tagen bei einer selbständigen Tätigkeit wohl als zulässig anzusehen ist. Wenn Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben, sind Sie aus dem Projekt raus. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, könnten Sie zumindest theoretisch versuchen, einen Ausgleich zu fordern. Natürlich dürfte der Ausgleich der Höhe nach eher gering ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier