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Kündigungsfrist bei Projektverträgen mit Rahmenvertag

14. Februar 2009 15:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Carsten Dreier

Ich habe bei einem Arbeitsvermittler einen Projektvertrag und einen Rahmenvertrag unterschrieben. Es geht um eine Unterstützung bei der Software-Entwicklung. Der Projektvertrag lief zuerst von Okt 2008 bis Dez 2009 und wurde dann um drei Monate bis Ende März verlängert.

Gestern habe ich vom Arbeitsvermittler telefonisch und schriftlich Bescheid bekommen dass die Firma für die ich arbeite mich nicht mehr länger beschäftigen möchte (dort wird alles aufgelöst, allerdings erst bis Ende April), und der Vertrag deshalb gekündigt wird. Ich habe allerdings keine Kündigung erhalten sondern nur einen Aufhebungsvertrag zum neuen Projekteinzelvertrag, den ich unterschreiben soll. Darin steht lediglich dass der Vertrag zum 23.2 aufgelöst wird.

Verträge:

Im verlängerten Projekteinzelvertrag steht

"Der Leistungsumfang ... beträgt vorraussichtlich 64 Tage".
"Die Ausführung der Aufgabe beginnt am 1.1.2009 und endet vorraussichtlich am 31.03.2009"
" es gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach §§611ff BGB ..."


In meinem Rahmenvertrag steht zur Kündigung:
"Der Arbeitsvermittler ist berechtigt, den Projekteinzelvertrag mit einer Frist von sieben Tagen zu kündigen, wenn ... das Projekt aus nicht vom Arbeitsvermittler zu vertretenden Gründen suspendiert wird." Diese Gründe treffen zu.

Ich stelle eine monatlich Rechnung an den Arbeitsvermittler über die Arbeitsstunden die ich als Software-Entwickler geleistet habe. Über mein Kündigungsrecht steht nichts in den Verträgen, es ist aber vermerkt dass ich bei "Ausfall" einen gleich qualifizierten Mitarbeitereinzusetzen habe ...

Meine Frage:

Ist der Vertrag mit den Kündigungsfristen rechtskräftig? D.h. eine Kündigung des Projekteinzelvertrags innerhalb sieben Tagen? Soll ich die Vertragsaufhebung überhaupt unterzeichnen? Ich bin davon ausgegangen, bis Ende März beschäftigt zu sein und habe daher einige Angebote abgelehnt, die ich ansonsten angenommen hätte. Ich bin bis gestern davon ausgegangen bis Ende März beschäftigt zu sein.


Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Sachverhalts-Angaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

So wie Sie die Angelegenheit schildern, sind Sie auf selbständiger Basis für Ihren Arbeitsvermittler tätig. Das entnehme ich daraus, dass Sie Ihm eine monatliche Rechnung schreiben und im Falle Ihres Ausfalls das Recht haben eine entsprechenden Mitarbeiter zur Ausführung des Auftrags einzusetzen. Damit dürften Sie bei Feststellung Ihres Stati als selbständig zu qualifizieren sein, so dass in Ihrem Falle keine Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gelten; vielmehr handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit höchstwahrscheinlich um so genannte Dienste höherer Art, die eine entsprechend kurze Kündigungsfrist auch von sieben Tagen zulassen. Den Aufhebungsvertrag würde ich so ohne weiteres nicht unterschreiben, da Ihr Projektvertrag Ihnen eine entsprechende Tätigkeit in dem Projekt bis Ende März ermöglicht. Hier müsste aus meiner Sicht ein entsprechender finanzieller Ausgleich erfolgen, wenn das Projekt vorzeitig zum 23.02.2009 enden soll.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt

Anhang

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 627 BGB  Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) 1Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Rückfrage vom Fragesteller 15. Februar 2009 | 09:09

Kurze Nachfrage: Wenn die Kündigung des Projekteinzelvertrags innerhalb von sieben Tagen möglich ist, wie soll ich dann einen finanziellen Ausgleich einfordern können? D.h wenn ich jetzt den Aufhebungsvertrag nicht untschreibe bekomme ich wahrscheinlich am Montag die Kündigung (mit 7-tagsfrist), was doch auf das Gleiche hinausläuft, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2009 | 10:51

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Fakt ist jedenfalls, dass eine Kündigungsfrist von sieben Tagen bei einer selbständigen Tätigkeit wohl als zulässig anzusehen ist. Wenn Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben, sind Sie aus dem Projekt raus. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, könnten Sie zumindest theoretisch versuchen, einen Ausgleich zu fordern. Natürlich dürfte der Ausgleich der Höhe nach eher gering ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier

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