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Kündigungschutzklage erfolgreich und nun?

| 25. April 2012 19:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:06

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein AG hat mir Ende 2011 zwei fristlose Kündigungen und eine ordentliche Kündigung geschickt und zahlt seit zwei Monaten vorher das Gehalt nicht mehr.
Die eingereichte Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, alle Kündigungen wurden für nichtig erklärt, das Arbeitsverhältnis besteht fort, die rückständigen Gehälter sind zu bezahlen.
Auf meine Meldung beim AG zur Arbeitsaufnahme erhielt ich die Mitteilung, dass der Sitz der Firma jetzt ca. 300 km entfernt sei (allerdings im Arbeitsvertrag der jetzige Ort als Arbeitsort vereinbart ist) und ich erst Geld bekäme, wenn es vollstreckungsfähig tituliert sei.

Die Fragen:

Bin ich sofort mit dem Urteil aus der ersten Instanz (nach Meldung zur Arbeitsaufnahme) wieder angestellt und habe ich sofort wieder Anspruch auf Gehalt (also in Bezug auf die aufgelaufenen Gehälter während der rd. dreimonatigen Prozesszeit) oder muss ich erst auf den Ablauf der Einspruchsfrist und ggf. dann auch auf das Urteil der zweiten Instanz warten?

Und wenn der AG nicht zahlt, muss ich dann auch die Gehälter aus der Prozesszeit erst einklagen?

Weil der AG aus meiner Sicht in Insolvenzverschleppung ist und die Kündigung vorgenommen hat, um nicht zahlen zu müssen, frage ich mich natürlich auch, ob es nicht besser wäre, selbst Insolvenz anzumelden?

Im Voraus vielen Dank für eine sachdienliche Antwort

25. April 2012 | 20:51

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Bin ich sofort mit dem Urteil aus der ersten Instanz (nach Meldung zur Arbeitsaufnahme) wieder angestellt und habe ich sofort wieder Anspruch auf Gehalt (also in Bezug auf die aufgelaufenen Gehälter während der rd. dreimonatigen Prozesszeit) oder muss ich erst auf den Ablauf der Einspruchsfrist und ggf. dann auch auf das Urteil der zweiten Instanz warten?

Sie sind - Stand heute - immer angestellt geblieben. Dies sagt ja gerade das Urteil im Kündigungsschutzprozess aus. Mit dem Urteil aus erster Instanz setzt der Weiterbeschäftigungsanspruch ein. Das bedeutet dass Sie ab sofort weiterbeschäftigt werden müssen.

Der im Urteil festgestellte Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses bedeutet auch, dass Ihnen sämtliche in der Zwischenzeit entgangenen Gehälter (bzw. die Differenz zum ALG) nachzuzahlen sind. Für die ab jetzt fälligen Gehälter gilt das natürlich genauso. Der Arbeitgeber hat zu zahlen - übrigens völlig unabhängig davon, ob man Sie wieder arbeiten lässt. Dies wird als Annahmeverzugslohn bezeichnet. Der Arbeitgeber ist im Verzug mit der Annahme Ihrer Arbeitsleistung. Ihr Gehaltsanspruch besteht daher unabhängig von einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.


Und wenn der AG nicht zahlt, muss ich dann auch die Gehälter aus der Prozesszeit erst einklagen?

Leider ja. Wenn der Arbeitgeber nicht zu zahlen bereit ist führt kein Weg daran vorbei, dass Sie Ihren Gehaltsanspruc im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Um aber vollstrecken zu können brauchen Sie einen sog. Vollstreckungstitel der Ihnen das Recht einräumt die ausstehenden Beträge zwnagsweise von Ihrem Arbeitgeber einzuziehen. Dieser Titel besteht in aller Regel in einem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts.


Weil der AG aus meiner Sicht in Insolvenzverschleppung ist und die Kündigung vorgenommen hat, um nicht zahlen zu müssen, frage ich mich natürlich auch, ob es nicht besser wäre, selbst Insolvenz anzumelden?

Das kann ich Ihnen aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend sagen. Der Gang in die Privatinsolvenz ist keine Entscheidung die man treffen sollte, wenn es denn irgendwie anders geht. Vorteile bringt die Privatinsolvenz im Großen und Ganzen dann, wenn man eine große Schuldenlast gar nicht mehr anders loswird. "Nur" aufgrund drohender Arbeitslosigkeit sollte man definitiv nicht in die Insolvenz gehen. Das Verfahren würde auf Jahre hinaus drastische Einschnitte und auch Bevormundung für Sie bedeuten.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und weise daruf hin dass jeder neu vorgetragene Umstand des Falles die rechtliche Bewertung entscheidend ändern kann.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2012 | 21:54

Oh, zunächst erst einmal vielen dank für die schnelle und kompetente Antwort, aber es gab ein Mißverständnis. Nicht ich will in Privatinlolvenz, sondern für mich stellt sich die Frage, ob ich nicht für die Firma anmelden gehen soll, weil ich damit u.U. mit Insolvenzausfallgeld besser komme, da der AG ja über 6 Monate im Rückstand ist mit der Zahlung an mich.

Vielleicht haben Sie hierzu noch eine Idee bzw. können einen Rat geben.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2012 | 22:06

Da haben wir in der Tat aneinander vorbeigeschrieben; ich bitte um Entschuldigung.

Dafür bekommen Sie aber auch eine eindeutige Antwort: Ich rate dringend davon ab, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Grund ist der, dass nach Ihrem Antrag ein sog. Insolvenzgutachten über die vorhandene Masse und die Aussichten eines Insolvenzverfahrens erstellt wird. Sollten die vorhandenen Mittel im Unternehmen die Kosten des Gutachtens nicht decken, würde man sich das Geld bei Ihnen als Sekundärkostenschuldner holen. Wir reden hier über zumindest sehr hohe dreistellige Beträge, eher deutlich mehr.

U.a. aus diesem Grund sind Insolvenzanträge von "normalen", d.h. nicht institutionellen Gläubigern selten, da riskant. Unternehmensinsolvenzen werden heute in der Regel von Finsnzbehörden oder EInrichtungen der Sozialversicherung angestossen. Wenn man so etwas bezweckt macht es eher Sinn einer dieser Stellen in dieser Hinsicht ein wenig auf die Sprünge zu helfen.

Lars Winkler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. April 2012 | 22:40

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Die Antwort von Herrn RA Winkler war für mich präzise und hat mir bezüglich weiterer Entscheidungen sehr geholfen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. April 2012
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