Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung wegen Hausverkauf / Sonderkündigungsrecht der Vermieterin

17. Juni 2019 22:25 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Guten Tag,

mein Mann und ich wohnen in einem Haus in dem auch unsere Vermieterin wohnt ( lediglich 2 Parteien insgesamt ) die Vermieterin möchte wie sie uns bereits zuvor mündlich mitgeteilt hatte das Haus verkaufen und hat uns nun ( per Anwalt ) sowohl die Kündigung ausgesprochen,
als auch im selben Schreiben "Angebote" gemacht Geld für die Umzugskosten zu bezahlen,
sollten wir entweder bereits zum 31.10.19, 31.12.19, oder 31.03.20 ausziehen ( gestaffelte Beträge ).

Im Gegenzug sollen wir bzw ich ( ich bin der Vertragspartner ) der ( ordentlichen ) Kündigung des Mietvertrages zum 30.06.2020 zustimmen ( ich wohne bereits seit fast 10 Jahren in der Wohnung, weshalb sich die Kündigungsfrist nun auf 9 Monate beläuft plus 3 Monate für die in Anspruchnahme des Sonderkündigungsrechtes meiner Vermieterin dadurch, dass sie auch im Haus wohnt ).

Meine Frage ist nun welche Möglichkeiten ich habe diese Kündigung erfolgreich grundsätzlich
( evtl. mit Unterstützung eines Anwalts ) abzulehnen? ( Wir zahlen verhältnismässig wenig Miete und werden entsprechend nichts vergleichbar günstiges mehr finden und dauerhaft für eine vergleichbare Wohnung mind. 500 Euro mehr bezahlen müssen. )

Oder ist es in diesem Fall schon ein Zugeständnis der Vermieterin überhaupt eine Abfindung anzubieten / stehen die Chancen ohnehin schlecht, dass wir in der Wohnung bleiben dürften?

Vielen Dank im Vorraus!

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da die Kündigung der Vermieterin keines Kündigungsgrundes bedarf (§ 573a BGB ), werden Sie möglicherweise zwar durch Einlegung eines Widerspruchs (§ 574 BGB ) eine befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses um sechs Monate bzw. ein Jahr (also bis 31.12.2020 bzw. 30.06.2021) erreichen können, auf Dauer werden Sie jedoch nicht in der Wohnung bleiben können.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER