Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers sind zwar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und solche Delikte stellen an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Tatbestände des Diebstahls und der Unterschlagung setzen aber Rechtswidrigkeit sowie Vorsatz voraus und sind strafbewehrt. Dem Arbeitnehmer muss die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens deshalb bewusst sein. Auf Grund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat er auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers.
Dies gilt auch für den Diebstahl bzw. die Unterschlagung geringwertiger Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB
). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB
), kann zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen .
So wird bei Ihrer Frau zu prüfen sein, ob die Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist und ein verhaltensbedingter Grund zur ordentlichen Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG
vorlag.
Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung aufgrund der Verhältnismäßigkeit nur in engen Ausnahmenfällen ohne vorherige Abmahnung zulässig und gerechtfertigt.
Ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht abschließend beantwortet werden.
Die Abmahnung muss die Mitarbeiterin auf Ihr Fehlverhalten hinweisen und Sie auf die Folgen eines weiteren Verstoßes aufmerksam machen.
Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages ist jedoch nicht zulässig, wenn der Vorwurf des Diebstahls vom Arbeitgeber nicht nachgewiesen werden kann.
Hiergegen kann sich Ihre Frau zur Wehr setzen. Gegen die unwirksame Kündigung müsste binnen 3 Wochen nach Zugang bzw. Übergabe des Kündigungsschreibens Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Metzgerei, wo Ihre Frau arbeitet, um einen Kleinbetrieb handelt, also nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Dann ist das Kündigungsschutzgesetz zwar nicht anwendbar, aber dennoch ist Ihre Frau nicht schutzlos einer Kündigung in einem Kleinbetrieb ausgeliefert. Will Ihre Frau gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen, dann müsste Sie dies innerhalb von 3 Wochen tun. Denn auch diese Kündigung kann gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein. Der Mindestkündigungsschutz, den man als Mitarbeiter eines Kleinbetriebes genießt, soll vor willkürlicher oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen schützen. Daher muss auch ein Arbeitgeber eines Kleinbetriebes soziale Rücksichtnahme walten lassen.
Ihrer Frau ist zu empfehlen einen Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Schließlich kann Ihre Frau auch gegen ihren Arbeitgeber Strafanzeige bei der Polizei wegen Verleumdung und übler Nachrede erstatten. Unter Umständen könnte dieses Verfahren aber von der Staatsanwaltsschaft wegen mangelnder Nachweisbarkeit der absichtlichen Schädigung eingestellt werden. Aber versuchen können Sie es zumindest.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Eindruck bezüglich Ihrer Frage übermittelt zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
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