Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ihre beste Möglichkeit würde darin bestehen, Ihren Lebensgefährten zu Ihnen in Ihre Wohnung ziehen zu lassen und nach einem bestimmten Zeitraum (drei Monate Minimum) eine Eigenbedarfskündigung zugunsten des Lebensgefährten auszusprechen. Der Lebensgefährte müßte bei seinem Umzug zu Ihnen seinen eigenen Hausstand vollständig auflösen und sich auch beim Einwohnermeldeamt unter Ihrer Adresse melden.
Der Zeitraum von drei Monaten ist meines Erachtens notwendig, weil die Mieterin ansonsten möglicherweise erfolgreich einen Mißbrauch der Eigenbedarfskündigungsmöglichkeit behaupten könnte.
Da seit Mietbeginn acht Jahre verstrichen sind, haben Sie in der Tat eine Kündigungsfrist von neun Monaten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Guten Tag, Herr Weber,
besten Dank für Ihre Mail. Jedoch ist dies nicht möglich, da dann mein Lebensgefährte als solcher beim Amt auftauchen würde. Da er aber vermutlich demnächst Hartz 4 beantragen muss, möchten wir nicht zusammen irgendwo registriert sein.
Wenn er gleich in die Einliegerwohnung zöge, wäre er mein Mieter und sonst nichts...und es läge kein gemeinsamer Haushalt vor.
Das ist das Problem....also wäre ich froh, wenn sie mir eine zweitbeste Lösung nennen würden.
Mfg
Sehr geehrte Ratsuchende,
die zweitbeste Möglichkeit wäre, eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt zu unterlassen und zu hoffen, dass niemand die aktuelle Meldeadresse des Lebensgefährten sehen bzw. nachprüfen will. Jedoch wäre das eine Ordnungswidrigkeit, so dass ich diese Möglichkeit nicht empfehlen darf.
Das Problem in Ihrer Situation ist einfach, dass Sie nur dann ein Recht zur Eigenbedarfskündigung haben, wenn Ihr Lebensgefährte bei Ihnen wohnt, dies aber aus sozialrechtlichen Gründen von Ihnen nicht gewollt ist. Kurz: Die mietrechtlich vorteilhafte Lösung ist automatisch eine sozialrechtlich Nachteilhafte. Diesen Konflikt können Sie nicht auflösen.
Eine zweitbeste Lösung gibt es daher leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt