Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Grundsätzlich können Sie dem Mieter der erworbenen Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen. Vorbehaltlich einer genauen Prüfung geben die von Ihnen geschilderten Verhältnisse (vor allem aufgrund der Krankheit) Anlass zu der Annahme, dass die Eigenbedarfkündigung berechtigt wäre.
2. Die Kündigungsfristen sind zunächst die gesetzlichen Fristen, die sich in § 573c BGB
(in Ihrem Fall 6 Monate) finden.
3. Eine Ausnahme kann sich ergeben bei umgewandeltem Wohnraum. Hier besteht eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren für die Eigenbedarfskündigung (§ 577a BGB
).
Umgewandelter Wohnraum liegt dann vor, wenn ein Gebäude nach Überlassung der Wohnräume an den Mieter in einzelne Wohnungen aufgeteilt und im Anschluss daran veräußert wird.
Insbesondere in Ballungsgebieten kann eine verlängerte Kündigungssperrfrist gelten. Wo Wohnungsnot herrscht, können die Bundesländer die Kündigungssperrfristen bis auf 10 Jahre hochsetzen (das war wahrscheinlich das, was Sie mit den 11 Jahren meinten). Der Erwerber der umgewandelten Eigentumswohnung kann dann 10 Jahre lang keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung aussprechen.
Die zuvor genannte Kündigungssperrfrist beginnt zu laufen, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
4. Sie müssen also prüfen, ob in Ihrem Fall ein umgewandelter Wohnraum vorliegt. Wenn ja, müssen Sie noch die Sperrfristen prüfen.
Liegt kein umgewandelter Wohnraum vor, können Sie dem Mieter mit einer Frist von 6 Monaten kündigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg und vor allem Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
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