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Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen

| 1. März 2020 15:50 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kinder

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 2. März 2020 wird ein Arbeitsvertrag mit Beginn zum 1. April 2020 unterschrieben, in dem sich die Klausel "vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen. Die Vorschriften zur fristlosen Kündigung bleiben unberührt."
Es wird eine Kündigungsfrist während der Probezeit von 2 Wochen vereinbart.

Es kann sein, dass sich aber nun zeitnah noch eine andere und lukrative Arbeitsstelle ergibt. Kann hier ggf. noch vor Arbeitsbeginn ordentlich gekündigt werden, ohne, dass es zu einer Vertragsstrafe kommt?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach der Rechtsprechung kann vereinbart werden, dass die ordentliche Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen ist (vgl. BAG, 2 AZR 324/03 ). Eine solche Vereinbarung ist selbst in Musterverträgen beziehungsweise Formulararbeitsverträgen zulässig, da hierin keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB liegt.

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Hier sind die Voraussetzungen aber bekanntlich besonders hoch.

Dem trägt die von Ihnen vereinbarte Klausel Rechnung, indem die fristlose Kündigung ausdrücklich von der Ausschlussklausel ausgenommen wird, da ansonsten möglicherweise die gesamte Ausschlussklausel unwirksam wäre.

Wenn trotz des derartigen Ausschlusses der Arbeitnehmer nicht zum Arbeitsantritt erscheint, entweder ohne Grund oder weil er eine unzulässige Kündigung ausgesprochen hat, ist daher grundsätzlich eine vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.

Allerdings unterliegt die Zulässigkeit von Vertragsstrafen auch einer Inhaltskontrolle. Das bedeutet, dass nicht jede vereinbarte Vertragsstrafe auch wirksam ist, sondern dass sie bestimmten Anforderungen, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, entsprechen muss.

Außerdem können, da eine Vertragsverletzung in Betracht kommt, uU auch Schadensersatzansprüche (zB Mehrkosten einer Ersatzkraft) des AG bestehen.

Falls Ihnen vor der Arbeitsaufnahme keine Erkrankung widerfährt, sollten Sie über einen Aufhebungsvertrag verhandeln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2. März 2020 | 13:06

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Sehr geehrter Herr Kinder, vielen Dank für Ihre ausführliche Rückantwort, diese hat mir sehr weitergeholfen. Ich werde Sie weiterempfehlen. Mit freundlichen Grüßen

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