Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese darf ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich gehe auf Grund Ihrer Angaben davon aus, dass der Text des Vermittlungsauftrages von Ihnen vollständig wiedergegeben wurde, und keine weitere Vereinbarung existiert.
Bei dem zwischen Ihnen und dem Makler geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Mäklervertrag im Sinne der §§ 652 ff. BGB
. Ein solcher Vertrag läuft mangels anderweitiger Vereinbarung auf unbestimmte Zeit.
Kündigen können Sie den vorstehenden Auftrag, mangels anderslautender Vereinbarung, jederzeit. Bei der Vereinbarung einer Vertragsdauer kommt eine fristlose Kündigung des Auftrages gemäß § 314 BGB
in Betracht. Dies würde jedoch voraussetzen, dass Ihnen das Festhalten an dem Auftrag nicht mehr zumutbar ist. Diese Voraussetzung sehe ich nach Ihrer Schilderung noch nicht als gegeben an.
Ich weise aus anwaltlicher Vorsorge darauf hin, dass eine Kündigung des Auftrages nur für die Zukunft gelten würde. Hat der Makler nämlich ggf. während der Vertragsdauer seine Leistung erbracht, so kann sich der Auftraggeber nicht seiner Vergütungspflicht durch Kündigung entziehen, wenn
der beabsichtigte Hauptvertrag, hier der Mietvertrag, später tatsächlich geschlossen wird.
"Seine Leistung" bedeutet hier grundsätzlich, dass der Makler Sie in die Lage versetzt hat, in konkrete Verhandlungen über den von Ihnen angestrebten Mietvertrag einzutreten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Für eine einmalige Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich über die kostenlose Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hauke Flamming
Rechtsanwalt
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