Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Vertragparteien zugleich (!) vereinbart werden (§ 622 V S. 3 BGB
).
Daher ist davon auszugehen, dass eine derartige Kündigungsfrist wirksam ist. Natürlich kann sich aus dem Gesamtvertrag etwas anderes ergeben, dieser liegt aber nicht vor.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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