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Kündigung nur zu vorgeschriebenen Terminen

10. September 2007 12:10 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

in meinem unbefristeten Arbeitsvertrag mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.11. 2004 ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu den fest bestimmten Kündigungsterminen: 31.3., 30.6. und 30.9. festgelegt.

Ich würde mein Arbeitsverhältniss gerne mit 3 monatiger Kündigungsfrist zum 31.12. kündigen. Ist die oben beschriebene Vereinbarung überhaupt zulässig? Kann ich mein Arbeitsverhältnis zum 31.12. kündigen (da ja nur 3 fixe Termine angegeben sind)?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Vertragparteien zugleich (!) vereinbart werden (§ 622 V S. 3 BGB ).

Daher ist davon auszugehen, dass eine derartige Kündigungsfrist wirksam ist. Natürlich kann sich aus dem Gesamtvertrag etwas anderes ergeben, dieser liegt aber nicht vor.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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