Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart. Gem. § 622 Abs. 3 BGB
kann der Arbeitgeber in dieser Zeit mit einer Frist von 2 Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen.
Ihr Arbeitgeber hat in der Probezeit „zum nächstzulässigen Termin" gekündigt und auf die zweiwöchige Frist ab Zugang der Kündigung hingewiesen. Damit dürfte die Frist hinreichend bestimmt dargelegt sein. Die Kündigung ist Ihnen am 09.03.2020 zugegangen, damit erfolgt die Kündigung zum 23.03.2020.
Leider hilft es Ihnen auch nicht, dass Ihr Arbeitgeber ein falsches Datum eingetragen hat. Die Rechtsprechung legt bei einer zu kurzen Frist regelmäßig die Kündigung mit der richtigen Frist aus. Erfolgversprechende Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen, kann ich daher leider nicht erkennen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Aylin Kempf
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Rechtsanwältin Aylin Kempf
Fachanwältin für Versicherungsrecht