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Kündigung nächstzulässiger Termin

| 10. März 2020 11:17 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich befinde mich 5 Wochen vor Ende der Probezeit. Gestern (09.03.2020) erhielt ich die ordentliche Kündigung (ohne vorangegangenem MA-Gespräch) mit folgendem Wortlaut:

"hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich fristgerecht zum nächstzulässigen Termin. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, berechnet ab dem Tag des Zugangs der Kündigung. Dies ist nach unserer Berechnung der 22.03.2020."

Frage: Auch wenn die Frist klar definiert und somit als nachvollziehbar bzw. selbst überprüfbar ist, ist die Kündigung trotz der fehlerhaften Berechnung (bei mir endet die Frist einen Tag später - also am 23.03.2020) so richtig? Falls nein, welche Möglichkeiten sind mir gegeben?

Info:
Im Vertrag steht, es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gem 622 BGB.
Sofortige Freistellung ab dem Tag des Zugangs der Kündigung unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs (1 Tag aus 2019, 28 Arbeitstage für 2020), bei einer wöchentl. AZ von 40 Std

Ich danke Ihnen bereits im Voraus.

Viele Grüße

10. März 2020 | 12:08

Antwort

von


(8)
Theresienstraße 23
80333 München
Tel: 089.999 533 450
Web: https://www.lp-rechtsanwaelte.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart. Gem. § 622 Abs. 3 BGB kann der Arbeitgeber in dieser Zeit mit einer Frist von 2 Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen.

Ihr Arbeitgeber hat in der Probezeit „zum nächstzulässigen Termin" gekündigt und auf die zweiwöchige Frist ab Zugang der Kündigung hingewiesen. Damit dürfte die Frist hinreichend bestimmt dargelegt sein. Die Kündigung ist Ihnen am 09.03.2020 zugegangen, damit erfolgt die Kündigung zum 23.03.2020.

Leider hilft es Ihnen auch nicht, dass Ihr Arbeitgeber ein falsches Datum eingetragen hat. Die Rechtsprechung legt bei einer zu kurzen Frist regelmäßig die Kündigung mit der richtigen Frist aus. Erfolgversprechende Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen, kann ich daher leider nicht erkennen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Aylin Kempf
Fachanwältin für Versicherungsrecht

Bewertung des Fragestellers 10. März 2020 | 13:00

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