Sehr geehrter Fragensteller,
man kann nicht zu 100 % sagen, dass eine Kündigungsschutzklage in ihrem Fall nicht zumindest (teilweise) Erfolg haben kann.
Zum einen eröffnet § 23 KSchG
uU Anwendungsbereiche des KSchG, da es hier mehr als 5 Arbeitnehmer ( "Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen." ) geben könnte und ihr AV vor dem 31.12.2003 begonnen hat:
"(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen."
Zum anderen haben Sie eine extrem lange Betriebszugehörigkeit und ein Zusammenhang der Kündigung zu ihrer Erkrankung ist naheliegend.
Beachten Sie für die 3 Wochenfrist zur Klageerhebung § 4 KSchG
(!!!!):
"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab."
Sie könne die Klage auch selbst erheben, indem Sie bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts mit Arbeitsvertrag und Kündigung erscheinen. Die Anwaltskosten trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren jeder Teil selbst, so dass die Kosten überschaubar bleiben.
UU ist aber auch Prozesskostenhilfe möglich, wenn Sie sich lieber durch einen Kollegen vertreten lassen wollen.
Ich würde alleine deswegen taktisch zur Kündigungsschutzklage raten, weil Sie sonst keinen Verhandlungsdruck gegenüber dem Arbeitgeber aufbauen können, um zum Beispiel eine Abfindung zu erhalten.
Falls ich Ihnen bei der Einschätzung der Rechtslage geholfen habe, freue ich mich über eine Bewertung mit 5,0 . Bei Rückfragen nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Ich habe keinen arbeitsvertrag,kann ich trotzdem klage erheben?
Sehr geehrter Fragensteller,
klar. Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag kann man Klage erheben. Alleine die schriftliche Kündigung beweist ja ein Arbeitsverhältnis. Zwecks Beweises der Lohnhöhe bringen Sie einfach Kontoauszüge bei.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -