Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Zunächst muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie den vor Gericht abgeschlossenen Vergleich nicht mehr widerrufen können. Oft wird be Abschluss eines Vergleichs eine Widerrufsfrist vereinbart. Diese beträgt in den meisten Fällen jedoch ca. 2 Wochen. Da Ihr Termin im Juli war, wäre eine solche Frist, sofern vereinbart, abgelaufen.
2. Eine Anfechtung der Willenserklärung ist auch nicht möglich. Zum einen wäre auch hier die Frist abgelaufen, zum anderen ist aufgrund der mitgeteilten Fakten kein Anfechtungsgrund ersichtlich.
3. Tatsache ist, dass die erfolgte Vertretung vor Gericht suboptimal war, um es einmal vorsichtig auszudrücken. Diese Aussage allerdings unter Berücksichtigung der mitgeteilten Fakten und unter dem Vorbehalt einer genauen Prüfung.
Wenn die Fristlose Kündigung allerdings verspätet war, wäre nur noch eine ordentliche Kündigung möglich gewesen. Den mitgeteilten Fakten zufolge hätte hierbei eine gute Chance bestanden, gegen diese vorzugehen.
4. Was das 13. Jahresgehalt angeht, so hängt die Zahlung von verschiedenen Faktoren ab. Die Zahlung kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung manifestiert worden sein. Hauptsächlich setzt sich das 13. Monatsgehalt aus den 12 Monaten des Jahres zusammen, indem jeden Monat ein Teil des 13. Jahresgehalts erarbeitet wird. Anders als beim Weihnachtsgeld, welches oft als Anreiz für zukünftige Betriebstreue gezahlt wird, ist das 13. Gehalt während des vergangenen Arbeitsjahres verdient worden.
Wenn Sie also am 31.11.06 ausscheiden, hätten Sie Anspruch auf zumindest 11 Monate anteilig. Wenn der AG Ihnen das Gehalt gezahlt hat, ist anzunehmen, dass der AG davon ausgeht, dass Ihnen die Zahlung zusteht. Zur Sicherheit können Sie natürlich bei Ihrem AG nachfragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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