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Kündigung innerhalb eines befristeten 2 Jahres Vertrages

15. Juli 2015 14:11 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin an einer Auskunft, bzgl. einer Kündigungsfrist interessiert. Der Vertrag ("außertariflich befristeter Anstellungsvertrag") startete zum 16.06.14.

"Der Vertrag ist befristet bis zum 15.06.2016 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, es sei denn, der jeweils gültige Manteltarifvertrag sieht längere Kündigungsfristen vor. Nach Ausspruch einer Kündigung ist die Firma berechtigt, Sie unter Fortzahlung Ihrer Vergütung von der Arbeit freizustellen."

Ich möchte die Firma vorzeitig verlassen. Die "Kann"-Klausel stimmt mich hoffnungsvoll. Der Manteltarifvertrag sieht für diese 2-Jahresverträge keine längeren Kündigungsfristen vor (außerdem: fehlender AT Bezug). Ist es möglich, vorher aus dem Vertrag auszusteigen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Vielen Dank für eine Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich endet ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit, § 15 Abs. 1 TzBfG . Eine ordentliche Kündigung ist also nicht notwendig und daher nicht vorgesehen.

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Vertragsparteien die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbaren oder eine solche in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist, § 15 Abs. 3 TzBfG .

Dass Sie nicht tarifgebunden sind, spielt keine Rolle. Zum einen kann ein Tarifvertrag (oder auch nur einzelne Teile davon) für das Arbeitsverhältnis gelten, wenn er im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird. Das ist bei Ihnen der Fall, denn die Klausel nimmt die im Manteltarifvertrag enthaltenen Bestimmungen zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen in Bezug. Zudem wurde die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart.

Das bedeutet für Sie, dass Sie das Arbeitsverhältnis, trotz der Befristung, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen können. Sie können also immer nur zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. kündigen. Ihr frühester Kündigungstermin ist derzeit der 31.12., da für eine Kündigung zum 30.09. die 3-Monats-Frist nicht mehr eingehalten werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und Ihrem Arbeitgeber bis spätestens 30.09. zugehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.


Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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