Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Firma kann grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist (3 Jahre) ihre Zahlungsansprüche aus dem Vertrag geltend machen. Sie müssten hier im Gegenzug beweisen, dass Sie wirksam gekündigt haben. Durch eine Email kann dieser Beweis leider nicht erbracht werden, sofern deren Zugang nicht von der Gegenseite bestätigt wurde.
Aus diesem Grund könnte die Gegenseite somit zumindest bezüglich der Hauptforderung (520 €) gegen Sie vorgehen.
Sofern in Ihrem Vertrag ein genaues Zahlungsdatum vereinbart ist (z.B. "Anfang jeden Monats"), bedurfte es auch nicht zwingend einer Mahnung, damit Sie in Verzug geraten. Somit könnten in einem solchen Fall leider auch die Verzugskosten und Zinsen geltend gemacht werden.
Etwas anderes gilt dann, wenn ein genaues jeweiliges Zahlungsdatum nicht vertraglich vereinbart wurde. Dann muss die Gegenseite Sie zunächst (nachweislich) mahnen, damit weitergehende über die Hauptforderung hinausgehende Kosten von Ihnen verlangt werden können.
Das Inkassounternehmen muss auf Anforderung nachweisen, dass es entweder wirksam bevollmächtigt wurde oder die entsprechende Forderung erworben hat.
Ob hier wirklich per Mahnverfahren oder klageweise gegen Sie vorgegangen wird, kann leider nicht vorhergesagt werden, daher empfehle ich im Zweifel, die Forderung zu bezahlen um ein weiteres Kostenrisiko zu vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de