Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie arbeiten auf Honorarbasis und haben vermutlich mit der Akademie einen schriftlichen Honorarvertrag geschlossen. In diesem Honorarvertrag dürfte auch eine Kündigungsfrist aufgeführt sein.
Der erste Schritt für Sie ist also, dass Sie die Einhaltung der Kündigungsfrist anhand des Honorarvertrags prüfen.
2.
Die Auftraggeberin kann einen Honorarvertrag jederzeit kündigen, sofern es sich tatsächlich um einen Honorarvertrag und nicht um ein abhängiges Arbeitsverhältnis handelt.
Kennzeichen eines Honorarvertrags ist beispielsweise, dass Sie selbstständig als freier Mitarbeiter für die Akademie tätig sind.
In dem Kündigungsschreiben muss kein Kündigungsgrund aufgeführt sein.
Für den freien Mitarbeitern, der auf Honorarbasis für einen Auftraggeber arbeitet, sieht das Gesetz auch keinerlei Entschädigung vor. Ein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung käme nur dann in Betracht, wenn im Honorarvertrag eine solche Entschädigung zugesichert wäre. Das halte ich aber für unwahrscheinlich, da Entschädigungszahlungen im Fall der Beendigung eines freien Mitarbeiterverhältnisses höchst selten sind. Sie können das aber leicht nachprüfen, indem Sie im Honorarvertrag nachschauen, ob von einer Entschädigung für den Fall der Kündigung etwas gesagt ist.
3.
Natürlich ist es für Sie, da Sie die Kurse gern weiterführen möchten und auch einen zusätzlichen Verdienst erwirtschaften, unerfreulich.
Wenn die Kündigung fristgerecht erfolgt ist, werden Sie aber keine Möglichkeit haben, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen.
Diese Ausführungen kann ich natürlich nur in Anbetracht des Umstandes machen, als dass mir der Honorarvertrag nicht vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hallo geehrter Hr, Raab,
Danke für die Antwort:
ich hatte mir etwas in der von Ihnen genannten Richtung, bei entsprechender Nachfrage auch bei Kollegen, zudem schon "gedacht" !
.
Nun, der Vertrag den ich habe, ist recht kurz gefasst, aber von irgendeiner Kündigungdsfrist ist dort keine Rede, bzw. es wird sich auf die Rechtslage Arbeitsgesetz §552 BGB
(?) irgendwas. etc berufen (habe den Vertrag da auswärts tätig , derzeit leider nicht vorliegen) .
Aber kann es sein, dass man nach dauerhafter, einvernehmlicher Tätigkeit, und diese Kurse gibt es dort weiterhin an der Schule. einfach so, sang und klanglos "abgeferigt" wird??
Ist das nicht irgendwie "Wild West" Manier? besonders da man lange gut zusammen gearbeitet hat?
Bin als künstlerisch tätiger Freiberufler von solchen Methoden eher enttäuscht und in meinem Rechtsempfinden verunsichert, ..,..!?
Frdl. Gruss, B.H.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Als freier Mitarbeiter geniessen Sie keinen Kündigungsschutz wie er z. B. bei Arbeitsverhältnissen gilt, sofern das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Das ist der Fall, wenn ein Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
Bei weniger als 10 Mitarbeitern, im Arbeitsverhältnis wohlgemerkt, kann arbeitgeberseits ebenso sang- und klanglos, wie Sie es formulieren, gekündigt werden.
Und als freier Mitarbeiter hat man eben keinen Kündigungsschutz. Man kann nur in den Vertrag schauen, um zu prüfen, wie lange die Kündigungsfrist ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt