Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die richtige Vorschrift für das Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung ist § 57a ZVG
. Danach können Sie ein Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, ohne daß Sie einen Kündigungsgrund benötigen. Die Kündigung ist nur zulässig zum erstmöglichen Termin.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Gewerbemietverträge ist in § 580a BGB
geregelt und bedeutet für Sie tatsächlich, daß Sie frühestens zum 30.6.2010 kündigen können. Die dreimonatige Kündigungsfrist gilt nur für Mietverträge über Wohnraum. Die Kündigung muß spätestens am 4.1.2010 (der 1.1.2010 ist kein Werk-, sondern ein Feiertag) beim Mieter eingegangen sein.
Da Sie nur zum erstmöglichen Termin von Ihrem Sonderkündigungsrecht gem. § 57a ZVG
Gebrauch machen können, müssen Sie die Kündigung bis spätestens 4.1.2010 tatsächlich erklärt haben. Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie sich nicht mehr auf das Sonderkündigungsrecht berufen.
In dem Kündigungsschreiben sollten Sie neben der reinen Kündigungserklärung erklären, daß Sie von Ihrem Kündigungsrecht gem. § 57a ZVG
Gebrauch machen. Wichtig ist, daß alle neuen Eigentümer (falls Sie das Haus nicht alleine, sondern z.B. gemeinsam mit Ihrer Lebensgefährtin ersteigert haben) das Kündigungsschreiben unterzeichnen.
Da Sie beweispflichtig für den Zugang des Kündigungsschreibens sind, sollten Sie sich diesbezüglich absichern. Ausreichend ist es, wenn der Mieter den Empfang der Kündigung quittiert. Falls er die Quittung jedoch verweigert, ist es ratsam, zusätzlich einen Zeugen für die Übergabe hinzuziehen. Möglich und ausreichend ist auch die Zustellung per Einschreiben. Abzuraten ist hier lediglich von der Kündigung per einfachen Brief oder durch Einlegen in den Briefkasten ohne Zeugen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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