Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass die herrschende Rechtsprechung § 613a BGB
auf Anstellungsverträge von Geschäftsführern weder direkt noch analog anwendet.
Bei einer wirksamen Verschmelzung geht ein entsprechender Anstellungsvertrag aber kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt auf den übernehmenden Rechtsträger über gem. § 20 I Nr. 1 UmwG
. Der Anstellungsvertrag fällt dabei unter den Begriff der „Verbindlichkeiten" des übertragenden Unternehmens.
Handelt es sich also um eine rechtswirksame Verschmelzung, so ist nach Ihrer Schilderung davon auszugehen, dass der Anstellungsvertrag in seiner bisherigen Ausgestaltung seit dem Zeitpunkt der Registereintragung der Verschmelzung zwischen Ihnen und der B GmbH besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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