Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nach den Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten war. Diese Vermutungsregel greift auch dann, wenn zwischen der UG und ihrem Geschäftsführer kein ausdrücklicher Dienstvertrag abgeschlossen wurde und keine Gehaltsvereinbarung vorliegt. Maßgeblich ist, ob nach der Verkehrssitte die Geschäftsführertätigkeit üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Für Geschäftsführer – auch bei kleinen Gesellschaften – ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit auszugehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder die Übernahme des Amtes als reine Gefälligkeit erkennbar war.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung zur Höhe der Vergütung, bestimmt sich diese nach § 612 Abs. 2 BGB zunächst nach einer etwaigen taxmäßigen (gesetzlich festgelegten) Vergütung, andernfalls nach der im Geschäftsverkehr üblichen Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit. Lässt sich auch diese nicht feststellen, wäre im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine angemessene Vergütung festzulegen.
Der Geschäftsführer kann sich ein Gehalt jedoch nicht eigenmächtig „schreiben" oder auszahlen, da dies eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses bedarf. Eine Auszahlung ohne Beschluss würde als pflichtwidrige Handlung im Sinne von § 43 GmbHG gelten und könnte zur persönlichen Haftung führen.
Ein rückwirkender Anspruch auf Gehalt kann gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass die Tätigkeit nach den Umständen nicht unentgeltlich erfolgen sollte. Die Klage müsste sich dabei gegen die Gesellschaft richten, nicht gegen den Gesellschafter in dessen Eigenschaft als Privatperson. In der Praxis hängt die Durchsetzbarkeit wesentlich davon ab, ob Indizien oder Vereinbarungen vorliegen, die den Entgeltcharakter belegen. Ohne solche Anhaltspunkte kann die Gesellschaft einwenden, dass die Tätigkeit unentgeltlich übernommen wurde, was bei Gesellschafter-Geschäftsführern häufiger angenommen wird.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
12. August 2025
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09:55
Antwort
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