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Kündigung einer Zusatzvereinbarung während der Schwangerschaft

| 15. April 2012 22:22 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Folgender Sachverhalt:

Ich habe einen Arbeitsvertrag (unbefristet), der beinhaltet einen Beschäftigungsumfang von 20 Stunden wöchentlich. Ab März 2012 wurde mir die Arbeitszeit durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag auf 25 Stunden wöchentlich erhöht. Lt. Zusatzvereinbarung kann der Stundenumfang jederzeit durch schriftliche Vereinbarung angepasst werden.
Diese Zusatzvereinbarung galt zunächst einen Monat und verlängert sich lt. Vertrag stillschweigend um einen Monat, wenn sie nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt wird.

Im Februar 2012 wurde ich schwanger. Der Arbeitgeber ist über die Schwangerschaft bereits informiert worden.
In einer neuen Zusatzvereinbarung teilt mir mein Arbeitgeber mit, dass die erste Zusatzvereinbarung entfällt und ab sofort wieder 20 Wochenarbeitsstunden meines Grundarbeitsvertrages gelten.

Dies bedeutet finanzielle Einbußen bis zum Mutterschutz sowie auch daraus resultierend finanzielle
Einbußen beim zu erwartenden Elterngeld.

Hier meine Frage: Ist die Kündigung der Zusatzvereinbarung während der Schwangerschaft rechtens oder fällt sie auch unter den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft?

Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus!

16. April 2012 | 00:36

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Der Zweck des in § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz geregelten Kündigungsverbotes während der Schwangerschaft geht dahin, der werdenden Mutter den Arbeitsplatz und die wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erhalten. Verboten sind alle arbeitgeberseitigen Kündigungen, die das Arbeitsverhältnis in seiner bestehenden Form ändern.

Demnach ist vorliegend vom Kündigungsverbot auch die Zusatzvereinbarung bezüglich der Stundenzahl umfasst und somit die diesbezüglich vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unzulässig.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber insoweit in Kenntnis setzen und auf Ableistung und Bezahlung der vertraglich vereinbarten Stundenzahl von 25 Wochenstunden bestehen.

Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. April 2012 | 21:30

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