Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage des dargestellten Sachverhaltes wie folgt:
1. Gem. § 705 BGB
verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes – hier der Geschäftsbetrieb – zu fördern und insbesondere die vereinbarten Beträge zu leisten.
Gem. § 723 BGB
kann eine Gesellschaft soweit Sie nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde, von jedem Gesellschafter gekündigt werden. Unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft gekündigt werden kann, ergibt sich dann aus dem Gesellschaftervertrag. Ist hier keine Regelung vorgesehen, so kann jeder Gesellschafter jederzeit kündigen. Allerdings ist eine fristlose Kündigung, wie sie hier wohl vorliegt nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der in der Kündigungserklärung aufgeführt sein muß. Ansonsten kann nur ordentlich mit einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Soweit Sie der Kündigung durch „Auflösung der Geschäftsbeziehung“ nicht widersprechen, bleibt diese zunächst wirksam.
Auch eine Kündigung zur Unzeit ist wirksam, verpflichtet den Kündigenden lediglich zur Schadensersatzleistung, wobei der Schaden dann konkret nachzuweisen wäre, z.B. der Verlust von Aufträgen etc.
2. Hinsichtlich der Auseinandersetzung des Gesellschaftervermögens und Gesellschaftsschulden gilt § 730
, 733
, 734 BGB
. Danach sind aus dem Gesellschaftervermögen zunächst die Schulden zu bedienen (§ 733 Abs. 1 Satz 1BGB). Verbleibt ein Überschuß, so wird dieser entsprechend den Anteilen an der Gesellschaft aufgelöst. Soweit Verluste bestehen bleiben, sind die Gesellschafter verpflichtet entsprechend Ihrem Anteil an der Gesellschaft für den Fehlbetrag aufzukommen.
3. Hinsichtlich der Reaktion auf den Brief ist dies von Ihrer weiteren Planung abhängig. Können und wollen Sie die GbR weiter Betreiben, so sollten Sie zunächst nicht auf das Schreiben reagieren und eine mögliche Übernahme des Anteils vorbereiten.
Sollten Sie hingegen an einer Auflösung der Gesellschaft nicht umhin kommen, so sollten Sie auf die Kündigung reagieren und ihm zunächst die Konsequenzen vor Augen führen. Zudem sollten Sie mitteilen, dass Sie die Geschäftsführung im Rahmen einer angemessen Kündigungsfrist fortführen und einen Termin für die Auflösung der Gesellschaft nennen. Die GbR ist dann beim Gewerbeamt zu löschen.
4. Durch die Auflösung der Geschäftsbeziehung und dem Ausscheiden eines Gesellschafters, würde soweit Sie die Gesellschaft fortführen wollen eine ein Mann GbR entstehen, was wiederum unmittelbar die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat.
Im Ergebnis bleibt Ihnen entweder die Möglichkeit, dass eine andere Person den Gesellschafteranteil Ihres Partners übernimmt. Dann bleibt der Namen erhalten. Der einsteigende Gesellschafter haftet dann auch für die ab seinem Eintritt entstehenden Verbindlichkeiten gegen die GbR. Der Ausscheidende Gesellschafter wäre von den künftig anfallenden Verbindlichkeiten entbunden, haftet aber für die bis zu seinem Ausscheiden angefallen Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von 5 Jahren weiter.
5. Soweit Sie mit dem Mitgesellschafter in Verhandlungen treten und einen potentiellen Partner haben, der den Gesellschafteranteil übernehmen könnte, können Sie gegenüber ihrem jetzigen Mitgesellschafter argumentieren, dass er durch die Übertragung des Gesellschafteranteils zunächst keine Verluste, die bei einer Auflösung, insbesondere Kündigung des Leasingvertrages, sofort realisieren müsste. Seine Haftung würde dann nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Gesellschafteranteils beschränkt bleiben. Alle Tätigkeiten die danach erfolgen, würden ihn nicht mehr betreffen.
Soweit eine Auflösung der GBR unvermeidlich ist, können Sie das Geschäft als Einzelkaufmann fortführen. Im Rahmen der Verhandlungen mit Ihrem Mitgesellschafter obliegt es dann Ihrem Geschick, inwieweit Sie den Namen der GBR nutzen dürfen, z.B. als Gegenleistung für die Übernahme monatlichen Leistungen des Leasingvertrages, wobei die Leasinggesellschaft Ihren Mitgesellschafter sicherlich nicht aus der Mithaftung entlassen wird (außer natürlich Sie finden einen neuen Partner)
Ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben. Bei Fragen oder Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Antwort. Dies ist mir soweit klar.
Die Gesellschaft werde ich keinesfalls übernehmen. Wie hoch sollte die angemessene Kündigungsfrist sein?
Welches Konsequenzen soll ich Ihm vor Augen führen? Gibt es eine Möglichkeit für mich finanziell besser aus dieser "Sache" rauszukommen? Ich möchte die Geschäftsbeziehung schließlich nicht beenden.
Sehen Sie in meiner Schilderung eine Möglichkeit für Schadenersatzansprüche?
Die Gesellschaft werde ich keinesfalls übernehmen. Wie hoch sollte die angemessene Kündigungsfrist sein?
Die Kommentierung schreibt hier nur eine angemessene Zeit für die Kündigungsfrist. Sicherlich wird man aber eine Frist von zwei Wochen als angemessen ansehen können. (§ 723 Abs. 1 BGB
)
Welches Konsequenzen soll ich Ihm vor Augen führen?
Die Konsequenzen aus der Kündigung ist die Liquidation der Gesellschaft. Das heißt es werden bestehende Verbindlichkeiten realisiert und beide Gesellschaft haften mit Ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten (Nachschusspflicht). Insbesondere aus dem Leasingvertrag wird Ihr Mitgesellschafter genauso verpflichtet bleiben. Insoweit sollten Sie hier noch mal den Kontakt suchen und Ihn auf diese Verpflichtungen hinweisen.
Gibt es eine Möglichkeit für mich finanziell besser aus dieser "Sache" rauszukommen? Ich möchte die Geschäftsbeziehung schließlich nicht beenden.
Sie haben insoweit nur die geschilderten 3 Möglichkeiten.
Die Gesellschaft wird wie bisher fortgeführt, soweit Sie Ihren Mitgesellschafter zum Weitermachen bewegen können.
Die Gesellschaft wird aufgelöst
Die Gesellschaft wird mit Ihnen und einem anderen Gesellschafter fortgeführt.
Die einzige Möglichkeit, die ich Ihren Schilderungen entnehme, um finanziellen Schaden abzuwenden, ist das Fortführen der Gesellschaft wie bisher. Hier ist dann allerdings Überzeugungsarbeit gefragt, da Ihr Mitgesellschaft grundsätzlich das Recht zur Kündigung hat. Die Motive hierfür werden dabei nicht hinterfragt und sind für die Kündigung auch nicht entscheidend.
Sehen Sie in meiner Schilderung eine Möglichkeit für Schadenersatzansprüche?
Nach § 723 II BGB
nur, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt und durch Auflösen der Gesellschaft wichtige Aufträge verloren gehen. Dies wäre aber durch Sie nachzuweisen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblich verschafft zu haben. Für eine positive Bewertung wäre ich Ihnen dankbar.
Mit besten Grüßen
RA Schröter