Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Durch die Auflösung der GbR ist diese in ein Liquidationsstatus übergegangen. Danach wird die Gesellschaft nicht mehr werbend am Markt tätig. Die anfallenden Kosten sind ebenso wie das vorhandene Vermögen aufzuteilen.
2. Soweit die Gesellschafter 2 und 3 ihre Beiträge bargezahlt haben und der jeweils andere Gesellschafter anwesend war, ist über den Zeugenbeweis der Nachweis der Zahlungen möglich, so dass der Gesellschafter 1 keinen weiteren Ausgleichsanspruch geltend machen kann. Soweit der Gesellschfter 1 bei seiner Auffassung bleibt, besteht der begründete Verdacht eines versuchten Betruges.
3. Hinsichtlich der weiteren anfallenden Kosten sind nur diese auszugleichen, die durch die Gesellschaft veranlasst wurden und wenn die Rechnungen auf die Gesellschaft lauten. Etwaige Zahlungen auf Abos oder Dienstleistungen, die nicht durch die Gesellschaft begründet wurden und bei denen keine Rechnungen existieren sind auch durch die Gesellschafter 2 und 3 nicht auszugleichen.
4, Hinsichtlich des Warenlagers ist aus meiner Sicht eine Bestandsaufnahme vorzunehmen und ein Gutachter zu beauftragen, der eine Wertermittlung vornimmt und ggfs. auch den Ankauf des Warenlagers organisieren kann.
5. Der Gesellschafter zu 1 ist auch wenn er den Zugang zum Konto gesperrt hat, weiter zur Offenlegung verpflichtet unter Vorlage von Kontoauszügen.
6. Künftig sollten Sie Ausgleichszahlungen nur noch veranlassen, wenn eine schriftliche Rechnung lautend auf die GbR Ihnen vorgelegt wird. Neue Verbindlichkeiten nach Auflösung sind nicht mehr auszugleichen, wenn die Ausgaben nicht mit Ihnen abgestimmt wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen