Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Die verspätete Kündigung eines Mietverhältnisses kann nach der Rechtsprechung gemäß § 140 BGB
in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet werden (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1990, 337
; OLG Hamm MDR 1994, 56
).
Einer erneuten Kündigung mit dem richtigen Endtermin bedarf es somit nicht.
Ebenso ist auch die Nennung eines Kündigungsgrundes nicht erforderlich, dies ist nur Voraussetzung für eine fristlose Kündigung (§ 569 Abs. 4 BGB
), nicht aber bei der hier vorliegenden ordentlichen Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Rechtsfragen erschöpfend beantwortet zu haben.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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