Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
Vorbemerkung
Ohne Einsicht in den genauen Vertragstext kann ich Ihnen hier nur allgemeine Hinweise geben. Sie können den Vertragstext jedoch gerne über die kostenlose Nachfragefunktion hochladen oder an meine im Profil hinterlegte e-mail Adresse übersenden.
1. Rechtliche Beurteilung
Aus meiner Sicht ist die "Hochstufung" in das Produkt "National Premium" unwirksam. Sie haben einen Vertrag über das Produkt "Business Pro" abgeschlossen zum jährlichen Preis von EUR 912,-. WLW kann nun nicht ohne Ihre Zustimmung den Vertrag umwandeln in ein anderes Produkt. Auch eine Preiserhöhung ist nicht ohne Weiteres zulässig. Insbesondere sehen die aktuellen AGB von WLW dies nicht vor. Dort ist lediglich in § 3 davon die Rede, dass Verträge sich um jeweils 12 Monate verlängern, wenn sie nicht
2. Mögliche Position der Gegenseite
WLW kann nun argumentieren, dass Sie die Preiserhöhung/Umstufung anerkannt haben, indem Sie die höhere Rate gezahlt haben. Darauf würde ich mich zunächst nicht einlassen, zumal es sich hier möglicherweise um das einmalige Verschulden einer ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin handelt. In diesem Fall muss Ihnen die Überweisung durch die Buchhalterin nicht zugerechnet werden.
3. Nächste Schritte
Da die Gegenseite bereits das gerichtliche Verfahren angedroht hat, würde ich zunächst den ursprünglichen Preis (EUR 912,-) bezahlen. Damit demonstrieren Sie Ihre Zahlungsbereitschaft und verringern das Risiko eines gerichtlichen Mahn-/Vollstreckungsverfahrens bzw. einer Klage. Sodann würde ich gegenüber WLW schriftlich darauf hinweisen, dass Sie die Preiserhöhung bzw. Umstufung nie akzeptiert haben. Gleichzeitig fordern Sie zuviel gezahlte Beträge zurück (Differenz zwischen EUR 912,- und EUR 983,- bzw. EUR 2004,96).
Nach meiner Praxiserfahrung lassen sich Online-Dienstleister häufig auf derartiges Vorgehen ein, da diese einerseits kein Interesse an gerichtlichen Auseinandersetzungen haben und Sie andererseits für die Zukunft wieder als Kunden gewinnen wollen. Schlimmstenfalls haben Sie dann für das kommende Jahr EUR 912,- gezahlt und bleiben auf den zu viel gezahlten Beträgen sitzen. Auf jeden Fall können Sie dadurch aber zunächst weitere Schritte der Gegenseite vermeiden.
Je nach detaillierter Lage bietet es sich sodann an, die zuviel gezahlten Beträge gerichtlich zurückzufordern, wenn WLW sich auf eine freiwillige Rückzahlung nicht einlässt.
Ebenso ist es natürlich möglich, dass Sie bereits die Zahlung von EUR 912,- verweigern mit der Begründung, dass Sie in der Vergangenheit zu viel gezahlt haben und mit die EUR 912,- mit Ihren Rückzahlungsansprüchen aufrechnen. Damit erhöhen Sie aber das Risiko, dass WLW direkt das gerichtliche Verfahren einleitet. Daher sollten Sie zunächst mit WLW klären, ob diese sich auf dieses Vorgehen einlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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