Sehr geehrter Fragesteller,
gerne bantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Sie geben leider nicht an, um was für einen Vertrag es sich handelt. Aus diesem Grunde kann ich nicht mit Gewissheit angeben, ob Ihnen ein Widerrufsrecht überhaupt zusteht.
Jedoch kann die Bezeichnung als "Widerruf" unschädlich sein, wenn hervor geht, dass Sie den Vertrag beenden wollten. Aus diesem Grunde kann man Ihren "Widerruf" auch als Kündigung auslegen. Die möglicher Weise falsche juristische Bezeichnung ist unschädlich.
Sie geben an, es habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass der Vertragspartner die Vertragsbedingungen nicht sicherstellen kann. Daraus entnehme ich, dass der Vertragspartner, seine vertraglichen Haupt- oder bzw. und Nebenpflichten nicht mehr erfüllen kann.
Dies ist ein Umstand, was Sie nicht zu vertreten haben, sondern in der Sphäre des Vertragspartners liegt.
Aus diesem Grund, sind Sie berechtigt, soweit es sich um einen Dauerschuldverhältnis handelt, den Vertrag nach § 314 BGB
außerordentlich (fristlos) zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs.1 BGB
vor, wenn dem kündigenden Teil (also Ihnen) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Vertragsbeendigung hätte gegebenenfalls einer vorherigen Abamhnung bedurft, § 314 Abs. 2 BGB
. Ob eine solche Abmahnungm mit Fristsetzung ihrerseits erfolgt ist, kann ich nicht beurteilen.
Weisen Sie den Vertragspartner darauf hin, dass Sie in berechtigter Weise den Vertrag beendet haben, weil er seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Ausgehend von diesem Sachverhalt, rate ich Ihnen an, zunächst keine Zahlungen an den Vertragspartner vorzunehmen. Im Falle eines Rechtsstreits müsste der Vertragspartner beweisen, dass zunächst ein Vertrag zustande gekommen ist, Sie müssten im Gegenzug darlegen und beweisen können, dass die Vertragspflichtverletzungen des Vertragspartners so gravierend waren, dass Sie außerordentlich kündigen durften. Dabei müssen Sie darlegen, welche Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden konnten.
Wenn es absehbar war, dass der Vertragspartner auch im Hinblick auf die Zukunft die Vertragsbedingungen nicht mehr einhalten werden wird, so könnte unter Umständen sogar eine Abmahnung entbehrlich gewesen sein.
So wie Sie den Sachverhalt schildern, wird es unumgänglich sein, dass Sie - für den Fall, dass die Gegenseite rechtliche Schritte einleitet - einen Rechtsanwaltskollegen vor Ort aufsuchen.
Dieser müsste dann die Vertragsunterlagen prüfen. Gegebenenfalls feststellen, welche Vertragsbedingungen nicht mehr eingehalten werden konnten, und ob dieser Umstand Sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hat oder nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 05.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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