Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das ist leider nicht so einfach:
Unterstellt, die fristlose (und fristgerechte) Kündigung war wirksam - was zu prüfen wäre - könnte sich das Mietverhältnis gleichwohl gem. § 545 BGB
verlängert haben, weil sie nicht ausgezogen sind.
§ 545 BGB
lautet:
"Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält."
Wenn der Vermieter der stillschweigenden Verlängerung nicht bereits in der Kündigung widersprochen hat, hat sich das Mietverhältnis durch die Fortsetzung des Gebrauchs auf unbestimmte Zeit verlängert und müsste dann von Ihnen nun neu, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, gekündigt werden.
Enthält die Kündigung jedoch einen Hinweis darauf, dass der stillschweigenden Verlängerung widersprochen wird, ist zu differenzieren:
Die fristlose Kündigung dürfte durch die Zahlung des Rückstandes geheilt worden sein.
Die hilfsweise fristgerechte Kündigung zum Ende Juli wäre davon jedoch nicht betroffen und dürfte weiterhin Bestand haben. Dann wäre das Mietverhältnis also zum 31.07. beendet worden und Sie dürfen nun ohne Kündigungsfrist ausziehen.
Sie sehen: eine verbindliche Beantwortung Ihrer Frage setzt die Kenntnis des Kündigungssschreibens voraus. Dieses sollten Sie einem Anwalt vorlegen, damit sie auf der sicheren Seite sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Guten tag. ..
Danke für Ihre Antwort.
Möchte nur sicher gehen die Antwort verstanden zu haben.
D.h. ich könnte dann ab 01.10 die Wohnung verlassen und müsste die Wohnung nicht selbst nochmal kündigen?
Liebe grüße
Ja, vorausgesetzt die fristgerechte Kündigung des Vermieters hat noch Bestand, weil das Mietverhältnis nicht stillschweigend verlängert wurde, müssen Sie nicht erneuert kündigen.