Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie leider kein Sonderkündigungsrecht haben. Zunächst ist die Kündigung ja ausgeschlossen bis 01.01.2023 und danach können Sie nur aus den gesetzlichen Gründen kündigen, also z. B. bei Eigenbedarf.
Weder die Gartennutzung, noch auch die Hundeallergie geben ein Sonderkündigungsrecht, zumal man Ihnen unterstellen wird, dass Sie vor dem kauf des Hauses wahrgenommen haben, dass die Mieter einen Hund haben.
Auch die Größe der Mietfläche gibt kein Kündigungsrecht, Sie könnten allenfalls eine Anpassung des Mietzinses fordern.
Wenn Sie sich über diese Rechtslage hinweg setzen, machen Sie sich in der Tat schadenersatzpflichtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft dennoch behilflich sein.
mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 11.03.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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Sehr geehrte Frau Brümmer,
vielen Dank für die schnelle Erläuterung.
Also hab ich keinerlei Möglichkeiten die Mieter vor Ablauf der Frist vom 1.1.23 rauszubekommen?
Mfg.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich sehe da leider keine Chance für Sie.
Beste Grüße
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin