Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall kommt es auf ein berechtigtes Interesse leider nicht an.
Gemäß § 573a Abs. 1 BGB
kann in einem Wohnhaus mit nur zwei Parteien, von denen eine der Vermieter ist, das Mietverhältnis des Mieters ohne berechtigtes Interesse und damit auch ohne Angabe von Gründen ordentlich fristgerecht kündigen.
Da dies den Mieter gegenüber anderen Mietern in größeren Objekten benachteiligt, hat der Gesetzgeber aber auch eine verlängerte Kündigungsfrist vorgesehen, § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Demnach können Sie auf die Ihnen zustehende Kündigungsfrist nach § 573c BGB
drei Monate aufschlagen.
Da die Kündigung nach dem dritten Werktag im September zugestellt wurde, ist für die Fristberechnung Anfang Oktober maßgeblich. Sollten Sie nicht länger als drei Jahre in der Wohnung wohnen, würde Ihre Kündigungsfrist demnach sechs Monate betragen und Sie müssten frühestens Ende März aus der Wohnung ausziehen. Sollten Sie bereits fünf oder acht volle Jahre mieten, verlängert sich die Frist um drei bzw. sechs Monate.
Etwas anderes könnten nur noch gelten, wenn Sie möblierten Wohnraum gemietet hätten und sich Teile des Hauses teilen würden, ähnlich einer Wohngemeinschaft. Dies kann ich Ihrer Schilderung jedoch nicht entnehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
das Sonderkündigungsrecht bzgl. § 573a Abs. 1 BGB
ist mir bekannt. Es geht mir hier aber ausschließlich um das genannte Kündigungsschreiben mit dem beschriebenen Wortlaut. Da Sie in Ihrer Antwort schon geschrieben hatten, dass in diesem Fall eine Kündigungsfrist von 6 Monaten gilt, gehe ich von folgenden Punkten aus:
- Das genannte Kündigungsschreiben mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist ist unwirksam.
- Ich kann das Kündigungsschreiben stillschweigend ignorieren und muss diesem nicht aktiv widersprechen.
- Die 6 monatige Kündigungsfrist beginnt erst wenn mir die Vermieterin explizit eine schriftliche Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB
ausspricht.
Ist das korrekt?
Viele Grüße
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage - wenn auch mit einem für Sie leider nicht erfreulichen Ergebnis - wie folgt:
Eine mit falscher Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung wird nicht insgesamt unwirksam, sondern es wird schlicht die korrekte Kündigungsfrist an Stelle der falschen gesetzt (so schon BGH, 25.10.1995 - XII ZR 245/94
und daran hat sich seitdem nichts geändert). Ihre Vermieterin kann sich also auf die Kündigung berufen, jedoch nicht vor dem nach dem oben genannten Verfahren berechneten Kündigungsdatum.
Eine speziell auf § 573a BGB
gestützte Kündigung ist hierzu nicht erforderlich. Dem Wortlaut und dem Sinn nach erfordert diese erleichterte Kündigung gerade kein Berufen auf ein berechtigtes Interesse. Es wäre also gar keine Begründung nötig gewesen. Die Tatsache, dass die angegebene Begründung bei einem Mietverhältnis mit anderen Voraussetzungen unwirksam gewesen wäre, hilft Ihnen hier leider nicht.
Widersprechen können Sie der Kündigung, wenn und soweit eine besondere Härte in dem Zeitpunkt des Auszugstermins vorliegt. Ob bei Ihnen eine solche Härte vorliegt, sollte ein Kollege vor Ort mit Ihnen klären, da hier eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielen kann, etwa Krankheit, berufliche Situation, schulpflichtige Kinder, Wohnungsnot usw. usf.
Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vermieterin im Gegensatz zu einer zu begründenen Kündigung auch nachträglich noch Gründe benennen kann, die ihr Interesse an einer Beendigung des Mietverhältnisses über Ihr Interesse an einer Fortsetzung stellen können. Form und Frist des Widerspruchs ergeben sich aus §§ 574ff. BGB
.
Sollte es mit der Vermieterin keine Möglichkeit zur einvernehmlichen Vertragsfortsetzung geben, können Sie den Auszug so allerdings nur noch hinauszögern. Die Vermieterin kann mit Ihrer Zustimmung allerdings auch die Kündigung noch zurücknehmen, sollten Sie sich einigen können.
Ich bedauere, Ihnen nichts anderes mitteilen zu können und würde Ihnen bei Fragen zu den vielfältigen Härtegründen oder den Möglichkeiten des Räumungsschutzes im Falle einer Klage den Gang zu einem Anwalt vor Ort raten.
Beste Grüße