Sehr geehrter Ratsuchender
für den Arbeitsvertrag sieht § 622 BGB
zwingend die Schriftform, also die Originalunterschrift bei einer Kündigungserklärung vor - von einer Begründung steht hier nichts, so dass Sie im Kündigungschreiben keine Gründe nennen müssen (davor gibt es Ausnahmen, z.B. im Ausbildungsvertrag etc.).
Spätestens in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht werden Sie aber dann Gründe nennen müssen. Daher sollte man immer überlegen, ob man nicht doch (obwohl nicht zwingend erforderlich) bereits im Kündigungsschreiben Gründe nennt. Ggfs unterlässt der Arbeitnehmer dann ein Kündigungsschutzverfahren, wenn er die Gründe kennt.
Ein Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes besteht dann, wenn
a) der Arbeitnehmer länger als sechs Monate ununterbrochen in dem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt gewesen ist und
b) der Arbeitgeber in dem Betrieb oder Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden (stammt der Arbeitsvertrag aus einer Zeit vor dem 01.01.2004, reichen fünf Beschäftigte).
Diese Voraussetzungen sind nicht erreicht, so dass nur noch ein besonderer Kündigungsschutz dann eintreten kann, wenn der Arbeitnehmer einem bestimmten Personenkreis wie Schwerbehinderte, Schwangere, Eltern in Elternzeit, Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung angehört.
Ob das der Fall ist, kann ich Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen, sollte aber vorsorglich geprüft werden.
Eine Freistellung ist möglich, wobei aber die Entgeltzahlung bis zum Beschäftigungsende trotz Freistellung erfolgen muss. Bei einer solchen Freistellung unter Entgeltfortzahlung sollten mögliche Überstunden und Urlaubsansprüche dann mit angegoten werden, da sie ansonsten trotz Freistellung zusätzlich zu entlohnen wären.
Sofern Sie "Freistellen" einer fristlosen Kündigung gleichstellen wollen (also auch die Entgeltzahlung einstellen wollen), lässt sich dieses nicht zuverlässig aufgrund der Sachverhaltsschilderung beantworten.
Denn dieses wäre nur möglich, wenn Sie einen wichtigen Grund hätten und Ihnen die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Ob das der Fall ist, muss individuell geprüft werden, da Ihr bisheriger Vortrag dazu keineswegs reichen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
wir wollen in der Freistellung Gehalt zahlen und fristgerecht kündigen.
Kraft äußert sich negativ über den Vorstand und Verein gegenüber Kunden. Kraft droht Vorstand öffentlich mit Arbeitsgericht und Gewerkschaft für den Fall das die Kraft nicht bekommt was Sie möchte.
Der Betriebsfrieden ist gestört. Kollegen wollen nicht mehr mit dieser Kraft arbeiten.
Das Vertrauen gegenüber diesem Arbeitnehmer ist gestört.
Welche Kündigungsgründe ergeben sich?
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch nach dem Hinweis eines geschätzten Kollegen möchte ich nochmals deutlich machen,
dass für die ordentliche, also fristgerechte Kündigung nur dann Gründe geben sein müssen, wenn auch wirklich Kündigungsschutz besteht, was ich Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen kann.
Besteht also kein Kündigungsschutz, MÜSSEN Sie keine Gründe angeben.
Ein Drohen mit dem Arbeitsgericht oder der Gewerkschaft ist kein Kündigungsgrund.
Negative Äußerungen gegenüber Kunden, Störung des Betriebsfriedens ist ein Kündigungsgrund, wenn eine Abmahnung erfolgt ist und der Arbeitnehmer sein Verhalten gleichwohl fortgesetzt hat.
Vielleicht rufen Sie mich einfach einmal an, damit wir weitere Einzelheiten klären können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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