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Kündigung befr.Arbeitsvertrag

| 1. September 2006 13:39 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
kann ein bis zum 15.11.06 befristeter Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden,wenn ja, was muß beachtet werden? Befristeter Arbeitsbvertrag (TzBfG)wurde im April geschloßen und war bis zum 15.08.06 befristet,wurde danach bis zum 15.11.06 verlängert.
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender

Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Ist ein wirksamer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, insbesondere die Befristung ausdrücklich vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis mit Zeitablauf.

Eine vorherige ordentliche Kündigung ist nur dann zulässig, wenn Sie dies einzelvertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbart ist oder wenn es im anwendbarem Tarifvertrag vereinbart ist. Bestehen solche Vereinbarungen nicht, so kann vor Fristablauf nicht ordentlich gekündigt werden.

Daneben besteht aber nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach § 626 BGB oder eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber.

Ein firstlose Kündigung ist aber nur möglich, wenn der § 626 BGB , den ich hier zitieren möchte, erfüllt ist.

§ 626 BGB :
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Es muss gesagt werden, dass an § 626 BGB enge Maßstäbe gesetzt werden.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.

Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia Vetter


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