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Kündigung Vertrag mit Fitness-Studio

24. Februar 2006 17:09 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
im Oktober 2005 schloss mein 19jähriger Sohn (in Ausbildung) bei einem Fitness-Center einen über zwei Jahre gehenden Vertrag ab, der am 5.12.2005 in Kraft treten sollte. Mitte November kündigte mein Sohn diesen Vertrag, weil er wegen seiner Ausbildung nicht mehr die nötige Zeit aufbringen konnte (und weil er eingesehen hat, dass 40 Euro pro Monat zuviel für sein Ausbildungsgehalt -400 Euro- sind).
Das Fitness-Center besteht indes auf Einhaltung des Vertrags bis Ende 2007, und forderte meinen Sohn zur Überweisung ausstehender Beiträge auf. Die Zusammensetzung der Beiträge ist jedoch nicht klar, und auch auf schriftliche Aufforderung teilte das Fitness-Center nicht mit, wie sich der eingeforderte Betrag zusammensetzte.

Die Fragen:
1. Sind Zwei-Jahres-Verträge bei Fitness-Centern rechtlich wirksam?
2. Gibt es eine Möglichkeit für meinen Sohn, den Vertrag "abzukürzen" bzw. ganz aus ihm rauszukommen?
3. Ist das Fitness-Studio verpflichtet, den eingeforderten Betrag aufzuschlüsseln?

Vielen Dank für eine Antwort

Grundsätzlich sind Fitnessstudio-Verträge mit einer ersten Laufzeit bis maximal 2 Jahre möglich, so daß insoweit gegen den von Ihrem Sohn geschlossenen Vertrag keine Bedenken bestehen und er diesen - soweit seine monatlichen Zahlungen im Raum stehen- auch erfüllen muß, allerdings immer nur monatlich 40,- €. Eine vorherige Kündigung ist, wenn nicht in dem Vertrag noch eine andere Regelung getroffen wurde, möglich bei Vorliegen besonderer Gründe. Zeit- und Geldmangel zählen hierzu jedoch nicht, so daß ich Ihrer Schilderung bisher keinen Kündigungsgrund entnehmen kann.

Soweit das Fitnessstudio, wie Sie schreiben, zur Zahlung rückständiger Beträge auffordert, kann es sich dabei nach Ihrer Schilderung lediglich um die Monatsbeiträge handeln. Hierfür ist keine Aufschlüsselung erforderlich. Soweit das Studio für rückständige Monate darüber hinaus Verzugszinsen oder Mahnkosten etc. geltend macht, sind diese jedoch aufzuschlüsseln.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

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