Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben vollkommen Recht. Diese Art und Weise einer Kündigung ist nicht rechtens.
Es gilt hier § 584 BGB
:
Ist- wie offenbar bei Ihnen - die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig. Aber die Kündigung hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Zudem bedarf die Kündigung nach § 594f BGB
auch der schriftlichen Form. Die telefonische Mitteilung reicht also nicht aus.
Widersprechen Sie schriftlich der Kündigung und bestehen Sie auf Einhaltung des Pachtvertrages.
Dazu gehört natürlich auch, dass Sie vertragsgemäß die Pferde aufstellen können. Das kann die Verpächterin nicht verbieten.
Notfalls müssten Sie die Ansprüche dann gerichtlich feststellen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
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