Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung Pachtvertrag wirksam?

| 11. November 2014 09:29 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

wir haben seit 1.1.2013 einen mündlichen und unbefristeten Pachtvertrag über einige Wiesengrundstücke geschlossen. Die Absprache sieht vor, dass wir einmal jährlich die Wiesen mähen (Heugewinnung zu Eigenzwecken) und auf einer Teilfläche nach der Obsternte unsere Pferde grasen lassen, dafür zahlen wir keine Pacht, die bestehende Zaunanlage mussten wir vom Vorpächter käuflich erwerben.
Am 27.10.14 hat uns die Verpächterin auf Nachfrage, wann wir endlich die Pferde aufstellen können, telefonisch mitgeteilt, dass sie einen neuen Pächter hätte, der sowohl die Pflege und Vermarktung der Obstbäume sowie der Wiesen ab 1.1.2015 übernehme. Gestern hat sie uns nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage dann mitgeteilt, dass die Pferde2014 gar nicht mehr auf die Wiese dürfen weil 1. Wildschweinschäden wären (mussten wir bisher als Pächter selbst mit dem Jagdpächter regeln) und 2. die Pferde nicht bio-zertifiziert seien.
Ich bin der Meinung, dass sie den mündlichen Pachtvertrag nicht so einfach am Telefon und zum 31.12.14 kündigen kann. Wie sollen wir verfahren um evtl. Fristen (Widerspruch) zu wahren?

11. November 2014 | 10:29

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie haben vollkommen Recht. Diese Art und Weise einer Kündigung ist nicht rechtens.

Es gilt hier § 584 BGB :

Ist- wie offenbar bei Ihnen - die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig. Aber die Kündigung hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Zudem bedarf die Kündigung nach § 594f BGB auch der schriftlichen Form. Die telefonische Mitteilung reicht also nicht aus.

Widersprechen Sie schriftlich der Kündigung und bestehen Sie auf Einhaltung des Pachtvertrages.

Dazu gehört natürlich auch, dass Sie vertragsgemäß die Pferde aufstellen können. Das kann die Verpächterin nicht verbieten.

Notfalls müssten Sie die Ansprüche dann gerichtlich feststellen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 13. November 2014 | 21:24

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnelle Antwort, hat uns aber leider am Ende doch nicht geholfen, da das Landwirtschaftsamt die Verpächterin unterstützt und ich den Klageweg nicht gehen will!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. November 2014
4,8/5,0

Schnelle Antwort, hat uns aber leider am Ende doch nicht geholfen, da das Landwirtschaftsamt die Verpächterin unterstützt und ich den Klageweg nicht gehen will!


ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht