Sehr geehrte Fragestellerin,
solange das Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist, spricht man von einem "schuldrechtlichen Wohnrecht".
Der Unterschied besteht darin, dass dieses nicht gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger gilt, solange es nicht extra im notariellen Kaufvertrag vereinbart worden ist.
Das bedeutet, dass im Falle eines Verkaufes der Käufer Ihrer Tante auch kündigen könnte, ohne dass sie sich auf ihr Wohnrecht berufen könnte. Vorher allerdings muss Ihre Tante nicht ausziehen und auch erst dann, wenn tatsächlich eine Kündigung des neuen Eigentümers erfolgt, wobei es dann noch Möglichkeiten gibt, auch aufgrund von besonderer Härte, den Auszug vorerst ganz zu unterbinden.
Sie könnten allerdings die potentiellen Köufer auf das Wohnrecht hinweisen und diese versuchen damit abzuschrecken.
Auch sollten Sie dem Eigentümer schriftlich mitteilen, dass kein Auszug erfolgen werde.
Solange das Haus nicht verkauft ist und keine Kündigung des neuen Eigentümers ausgesprochen worden ist, brauchen sie nicht weiter zu reagieren, schon gar nicht ausziehen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt