Sehr geehrter Fragesteller,
die Kündigungsfrist berechnet sich nicht nach Ihrem Lebensalter, sondern nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ich kann daher keine Aussage machen, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde; unter Umständen kommt es aber darauf angesichts des Aufhebungsvertrages auch gar nicht mehr an.
Insgesamt ist die Angelegenheit sehr undurchsichtig, da Sie wohl einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, es gleichzeitig eine ordentliche Kündigung gibt und Sie zuletzt vermutlich darauf verzichtet haben, eine Kündigungsschutzklage zu erheben (was grundsätzlich möglich ist). Ihre Aussichten gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen, sind aufgrund Ihrer Erklärungen meines Erachtens gering. Bezüglich des Aufhebungsvertrages und des Rechtsmittelverzichtes hätten Sie sich besser vorab beraten lassen sollen.
Möglicherweise können Sie den Aufhebungsvertrag und den Rechtsmittelverzicht noch anfechten. Ausnahmeweise kann dies zulässig sein, wenn Sie mit der Androhung der fristlosen Kündigung und des schlechten Arbeitszeugnis bedroht iSd. § 123 BGB
wurden; dies müssen Sie im Einzelnen aber nachweisen können. Eine derartige Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, so dass ich Ihnen rate umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich umfassend vor weiteren Schritten beraten zu lassen.
Der Aufhebungsvertrages kann in der Tat Nachteile in Form einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen, sofern kein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorliegt. Verschweigen sollten Sie Aufhebungsvertrag nicht, da auch der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur verpflichtet ist, Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu machen und davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dort angibt. Entschliessen Sie sich zu einer Anfechtung des Aufhebungsvertrages, sollten Sie dies der Arbeitsagentur mitteilen, damit die weitere Entwicklung bei der Entscheidung über eine Sperrzeit Berücksichtigung finden kann. Auch insoweit empfehle ich Ihnen die weitere anwaltliche Beratung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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