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Kündigung ! - Muß ich den Aufhebungsvertrag dem Arbeitsamt vorlegen ?

27. August 2007 09:33 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe am Freitag (24.08.2007) von meinem Arbeitgeber in Brandenburg die betriebsbedingt frist- und formgerechte Kündigung zum 30.09.2007 erhalten, ich bin 33 Jahre jung.
Ist der Termin korrekt ? Im Vertrag steht : Nach gesetzlicher Kündigungsfrist. Ich arbeite als kaufmännischer Angestellter im Großhandel.
Ich muß mich ja heute auf jeden Fall arbeitslos melden !
Ich habe zusätzlich einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung unterschrieben, da mir zur Wahl gestellt wurde :
Fristlose Kündigung mit wahrscheinlicher Sperre vom Abeitsamt,
mit schlechtem Zeugniss, da 2 Abmahnungen im Zeitraum von 9 Monaten (habe Rechnungen zu spät zur Zahlung gegeben), oder eben diese ristgerechte Kündigung.
Muß ich den Aufhebungsvertrag dem Arbeitsamt vorlegen ?
Entstehen hier für mich Nachteile ?
Man hört ja immer, dass man eine Sperre bekommt, wenn man nicht klagt, usw. !
Die Abfindungssumme beträgt 1 Netto-Monatsgehalt, was ja auch nicht sehr viel ist.
Ich habe auch noch im Beisein einer Kollegin auf dem, aber nur auf dem Kündigungsschreiben für eine Nichtverwendung von Rechtsmitteln unterschrieben, ist das rechtens ?
Was raten Sie mir, wie kann / soll ich mich verhalten ?
Bin mir sehr unsicher, soll ich einen Anwalt aufsuchen, habe ich Chancen ?
Vielen Dank !

27. August 2007 | 10:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Kündigungsfrist berechnet sich nicht nach Ihrem Lebensalter, sondern nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ich kann daher keine Aussage machen, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde; unter Umständen kommt es aber darauf angesichts des Aufhebungsvertrages auch gar nicht mehr an.

Insgesamt ist die Angelegenheit sehr undurchsichtig, da Sie wohl einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, es gleichzeitig eine ordentliche Kündigung gibt und Sie zuletzt vermutlich darauf verzichtet haben, eine Kündigungsschutzklage zu erheben (was grundsätzlich möglich ist). Ihre Aussichten gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen, sind aufgrund Ihrer Erklärungen meines Erachtens gering. Bezüglich des Aufhebungsvertrages und des Rechtsmittelverzichtes hätten Sie sich besser vorab beraten lassen sollen.

Möglicherweise können Sie den Aufhebungsvertrag und den Rechtsmittelverzicht noch anfechten. Ausnahmeweise kann dies zulässig sein, wenn Sie mit der Androhung der fristlosen Kündigung und des schlechten Arbeitszeugnis bedroht iSd. § 123 BGB wurden; dies müssen Sie im Einzelnen aber nachweisen können. Eine derartige Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, so dass ich Ihnen rate umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich umfassend vor weiteren Schritten beraten zu lassen.

Der Aufhebungsvertrages kann in der Tat Nachteile in Form einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen, sofern kein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorliegt. Verschweigen sollten Sie Aufhebungsvertrag nicht, da auch der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur verpflichtet ist, Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu machen und davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dort angibt. Entschliessen Sie sich zu einer Anfechtung des Aufhebungsvertrages, sollten Sie dies der Arbeitsagentur mitteilen, damit die weitere Entwicklung bei der Entscheidung über eine Sperrzeit Berücksichtigung finden kann. Auch insoweit empfehle ich Ihnen die weitere anwaltliche Beratung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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