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Kündigung / Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses

16. Januar 2008 00:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender Fall:

Eine Medien AG (vor einem Jahr gegründet) beschäftigt ca. 10 Arbeitnehmer.

Bis Januar 2008 gab es 3 Vorstandsmitglieder. Daneben gab es 2 Geschäftsführer.

Am 02.07.2007 schließt die Medien AG mit einer Dame einen Arbeitsvertrag, in dem es heißt:

1. „Der Arbeitnehmer wird am dem 01.07.2007 als Programm und Sendungskoordinatorin fest eingestellt.
2. Das Arbeitsverhältnis ist ein Jahr fest gültig. Wird das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, so wird das Arbeitsverhältnis automatisch auf ein Jahr als Festarbeitsverhältnis verlängert. Nach zwei Jahren wird der Arbeitsvertrag neu verhandelt.
3. Der monatliche Bruttolohn beträgt 2.450,00 Euro bei einem Nettolohn von 1.500,00 Euro. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
4. Überstunden werden einem Zeitkonto gutgeschrieben und grundsätzlich durch Freizeit abgegolten. Hinsichtlich der steuerfreien Zuschläge bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gilt § 3b EStG .
5. Die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf 20 (zwanzig) Arbeitstage Urlaub. Für jeden vollen Monat seit Bestehen des Anstellungsverhältnisses hat sie Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
6. Veränderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Mit diesem Vertrag ist der am 26.06.2007 abgeschlossene Vertrag zwischen der XY Medien AG und Frau YZ nicht mehr gültig.“

Am 10.12.2007 wird der Arbeitnehmerin folgendes Schreiben übergeben:

„Kündigung

Wegen Umstrukturierung in unserem Betrieb, müssen wir Ihnen leider Ihre Tätigkeit in unserem Hause kündigen.

Wir danken Ihnen für Ihre Mitwirkung im Aufbau von XY Medien AG und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Ein Arbeitszeugnis erhalten Sie noch separat.

Mit freundlichen Grüßen“

Zu diesem Zeitpunkt war einer der Geschäftsführer bereits ausgeschieden. Da der Geschäftsführer nicht in der BRW war, wurde das Schreiben nach Bevollmächtigung eines anderen Mitarbeiters von diesem „i.A.“ für ein Vorstandsmitglied unterschrieben. Ich weiß nicht, wie die Vertretungsregelung in der Satzung lautet, und ob es eine Unterschriftenregelung gibt.

Am 26.12.2007 geht bei der XY Medien AG die Ladung zu einem Gütetermin am 11.02.2008 vor dem Arbeitsgericht zusammen mit der Klage der Arbeitsnehmerin, die bei Gerich am 18.12.2007 eingegangen sei.

Die vollständige Klage lautet:

„wegen: Unwirksamkeit einer Kündigung, sowie Zahlung

Unter Vorlage besonderer Prozessvollmacht wird beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10.12.2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Gehalt für den Monat November i.H.v. 2.450,00 Euro brutto zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 699,84 Euro brutto zu zahlen;
5. der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rain XXX zu bewilligen.

Begründung:

Die Klägerin, geboren XXX, getrenntlebend, unterhaltspflichtig, wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 02.07.2007 ab dem 01.07.2007 für ein Jahr fest befristet eingestellt.

Beweis: Kopie des Arbeitsvertrages

Im Arbeitsvertrag sind keine ordentlichen Kündigungsfristen vereinbart. Mit Schreiben vom 10.12.2007 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Beweis: Kopie der Kündigung

Zunächst einmal wird die Bevollmächtigung des Hernn XXX [der die Kündigung unterschrieben hat] ausdrücklich bestritten. Es wird auch bestritten, dass ein Herr XXX [der als Geschäftsführer notiert ist] Geschäftsführer ist. Beide sind nicht für eine Kündigung unterschriftsbevollmächtigt.

Äußerst hilfsweise wird auch bestritten, dass eine Umstrukturierung im Betrieb stattfindet. Darüber hinaus ist die Kündigung in sich unwirksam.

Der Klageantrag zu 2) ist ausdrücklich gestellt worden, da die Beklagte die Klägerin von der Arbeit freigestellt hat und nicht mehr wünscht, dass die Klägerin weiter arbeitet.

Mit dem Klageantrag zu 3) wird das Gehalt für den Monat November geltend gemacht. Die Beklagte hat bis heute das Gehalt, trotz mehrmaliger Aufforderungen, nicht gezahlt. Es soll hier auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Beklagte einen Einstellungszuschuss durch die Arbeitsgemeinschaft XXX in Höhe von monatlich 1.431,00 Euro erhält. Die Beklagte hat diesen Zuschuss bereits für November und Dezember erhalten.

Beweis: Kopie des Einstellungszuschusses bei Neugründungen

Die Beklagte ist jedoch der Meinung, dass sie das Gehalt dann auszahlen muss, wann sie es für richtig hält. Die Klägerin hat jedoch Verpflichtungen gegenüber ihrem studierenden Sohn, sowie ihren Vermieter und ist dringen auf das Gehalt angewiesen.

Bezüglich des Klageantrages zu 4) wird mitgeteilt, dass die Klägerin bei der Medien AG die Programmkoordination innehatte. An Sonntagen fand ein Programm mit mehreren Gästen statt. Für dieses Programm musste die Klägerin ebenfalls jedes Mal anwesend sein, und zwar am 04.11.2007, 11.11.2007, 18.11.2007, 25.11.2007, 02.12.2007, sowie am 09.12.2007. Sie hat an all diesen Tagen gearbeitet, von 11.00 Uhr morgens bis 19.00 Uhr. Ausgehend von einem Gehalt von 2.450,00 Euro brutto, bei 40 Stunden in der Woche, ergibt die Monatsstundenzahl multipliziert mit 4,2 Wochen, 168 Stunden. Dividiert man 2.450,00 Euro brutto durch 168 Stunden, so ergibt sich ein Stundenhonorar von 14,58 Euro. Die Klägerin hat insgesamt gearbeitet an 6 Sonntagen, jeweils 8 Stunden. Dies ergibt 48 Arbeitsstunden. Multipliziert man diese Stunden mit dem Stundenhonorar, ergibt sich der eingeklagte Betrag.

Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten, bis die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nachgekommen ist. Zugleich werden hiermit alle Ansprüche auf rückständiges und zukünftiges Arbeitsentgelt geltend gemacht.

Bezüglich der Prozessarmut überreiche ich in der Anlage die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nebst Belege.“

Zurzeit gibt es einen neuen Geschäftsführer und einen neuen Vorstand der Medien AG.

Frage: Wie ist die Rechtslage? Was soll die Medien AG nun unternehmen? Soll sie eine erneute Kündigung verfassen? Wenn ja, wer soll sie unterschreiben (Geschäftsführer, Vorstand, wie viele vom Vorstand)? Was muss in die Kündigung rein. Es wäre sehr schön, wenn eine Musterkündigung verfasst werden würde.

Danke!

16. Januar 2008 | 01:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass die "Dame" nicht bereits vorher in der AG beschäftigt war.

Die Rechtslage erscheint mir, unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung, eindeutig.

1.
Die AG hat einen befristeten Vertrag mit der Arbeitnehmerin abgeschlossen.
Die Befristung ist auch wirksam, da diese § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entspricht.

Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich nicht ordentlich kündbar; § 15 Absatz 3 TzBfG .
Der Vertrag wäre nur dann ordentlich kündbar, wenn es eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag gäbe.
Eine Probezeit, mit einer entsprechenden Kündigungsklausel, wurde ebenfalls nicht vereinbart.

Die AG könnte die Arbeitnehmerin nur außerordentlich kündigen. Dafür müsste die AG jedoch einen "wichtigen Grund" haben. Z. Bsp. durch Begehung eines gravierenden Pflichtverstoßes der Arbeitnehmerin. Dies scheint in diesem Falle jedoch nicht der Fall zu sein, da die Kündigung mit Umstrukturierungen begründet worden ist.

2.
Darüber hinaus ist die Kündigung formal unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Eine Kündigung muss schriflich erfolgen; § 623 BGB . Hierzu ist eine eigenhändige Unterschrift unter die Kündigung erforderlich.
Durch die Abkürzung "i.A" gibt der Unterzeichnende jedoch zu verstehen, dass er nicht als Vertreter ("i.V") sondern "im Auftrag" handelt, d.h. als Bote. Eine solche (nur) vom Boten unterzeichnete Kündigung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist daher unwirksam; Arbeitsgericht Hamburg vom 08.12.2006, Aktenzeichen 27 Ca 21/06 .
Die Kündigung ist somit insgesamt unwirksam.

Eine wirksame ordentliche Kündigung kann auch nicht erklärt werden, daher erübricht sich die Anfertigung einer Musterkündigung, die im Rahmen eine Erstberatung auch nicht hätte erbracht werden können.

3.
Hinsichtlich der in der Klage geforderten offenen Lohnzahlungen kann ich keinen Rechtsrat erteilen, da Sie dahingehend keine Angaben gemacht haben.
Die Überstunden werden lt. Arbeitsvertrag grundsätzlich in Freizeit abgegolten. Eine Abgeltung in Freizeit ist auch noch möglich, da das Arbeitsverhältnis noch bis zum Juli 2008 besteht. Eine Abgeltung in Geld ist, meiner Meinung nach, daher nicht durchsetzbar.
Beachten Sie bitte, dass die AG nur dann die Überstunden abgelten muss, wenn sie diese auch angewiesen hat und die Arbeitnehmerin dies und die geleisteten Überstunden im Zweifel beweisen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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