Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass die "Dame" nicht bereits vorher in der AG beschäftigt war.
Die Rechtslage erscheint mir, unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung, eindeutig.
1.
Die AG hat einen befristeten Vertrag mit der Arbeitnehmerin abgeschlossen.
Die Befristung ist auch wirksam, da diese § 14 Abs.2
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entspricht.
Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich nicht ordentlich kündbar; § 15 Absatz 3 TzBfG
.
Der Vertrag wäre nur dann ordentlich kündbar, wenn es eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag gäbe.
Eine Probezeit, mit einer entsprechenden Kündigungsklausel, wurde ebenfalls nicht vereinbart.
Die AG könnte die Arbeitnehmerin nur außerordentlich kündigen. Dafür müsste die AG jedoch einen "wichtigen Grund" haben. Z. Bsp. durch Begehung eines gravierenden Pflichtverstoßes der Arbeitnehmerin. Dies scheint in diesem Falle jedoch nicht der Fall zu sein, da die Kündigung mit Umstrukturierungen begründet worden ist.
2.
Darüber hinaus ist die Kündigung formal unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Eine Kündigung muss schriflich erfolgen; § 623 BGB
. Hierzu ist eine eigenhändige Unterschrift unter die Kündigung erforderlich.
Durch die Abkürzung "i.A" gibt der Unterzeichnende jedoch zu verstehen, dass er nicht als Vertreter ("i.V") sondern "im Auftrag" handelt, d.h. als Bote. Eine solche (nur) vom Boten unterzeichnete Kündigung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist daher unwirksam; Arbeitsgericht Hamburg vom 08.12.2006, Aktenzeichen 27 Ca 21/06
.
Die Kündigung ist somit insgesamt unwirksam.
Eine wirksame ordentliche Kündigung kann auch nicht erklärt werden, daher erübricht sich die Anfertigung einer Musterkündigung, die im Rahmen eine Erstberatung auch nicht hätte erbracht werden können.
3.
Hinsichtlich der in der Klage geforderten offenen Lohnzahlungen kann ich keinen Rechtsrat erteilen, da Sie dahingehend keine Angaben gemacht haben.
Die Überstunden werden lt. Arbeitsvertrag grundsätzlich in Freizeit abgegolten. Eine Abgeltung in Freizeit ist auch noch möglich, da das Arbeitsverhältnis noch bis zum Juli 2008 besteht. Eine Abgeltung in Geld ist, meiner Meinung nach, daher nicht durchsetzbar.
Beachten Sie bitte, dass die AG nur dann die Überstunden abgelten muss, wenn sie diese auch angewiesen hat und die Arbeitnehmerin dies und die geleisteten Überstunden im Zweifel beweisen kann.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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