Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich halte Ihre Kündigung für wirksam und rechtmäßig. Ihr Ansatz ist richtig. Wenn im Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, was bei Ihnen nicht der Fall ist, bleibt sie zulässig.
In Ihrem Vertrag ist auch kein Ausschluss der Kündigung aufgrund der Befristung vereinbart, was ebenfalls möglich wäre.
Da die Probezeit erst mit dem 1.7. beginnt, konnten Sie mit der gesetzlichen Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen. Ihre Kündigung zum Ende Juni ist also in jedem Fall rechtzeitig.
Wichtig ist, dass Sie den Zugang der Kündigung notfalls nachweisen können. Sie sollten daher beim Arbeitgeber nochmals nachfragen und um eine Bestätigung der Kündigung bitten. Kommt diese nicht, wäre es sinnvoll die Kündigung schriftlich zu wiederholen und diese durch einen Boten beim Arbeitgeber angeben bzw. einwerfen zu lassen. Der Bote muss wissen, das das Schreiben die Kündigung ist. Sie selbst können nicht der Bote sein.
Sie können im Ergebnis ohne negative Folgen kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht