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Kündigung Arbeitsrecht ARBEITNEHMER

10. Februar 2021 09:55 |
Preis: 25,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ann Kathrin Traub

Zusammenfassung

Kosten Anwaltsberatung

Brauche Hilfe.

Wurde gekündigt (schriftlich) und habe immernoch nicht meine Arbeitsbescheinigung fürs Bafa, Gehaltsnachweis für Januar (bereits überwiesen), Arbeitszeugnis (kein Zwischenzeugnis etc) erhalten und es steht noch der Gehaltsnachweis & das Gehalt zu Februar aus.

Gibt es Anwälte die kostengünstig bei KEINER REAKTION des dummen AG den Schriftverkehr übernommen und die Unterlagen auffordern etc?

VG

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage: Die Preise, die Anwälte verlangen richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Abweichungen vom Gesetz sind nur im Ausnahmefall zulässig.

- Eine Erstberatung darf nach dem RVG (höchstens) 190 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) kosten und alle weiteren Beratungssachen: maximal 250 Euro (zzgl. Umsatzsteuer). Das sind Maximalsätze (!) Das heißt, der Anwalt darf grundsätzlich auch eine günstigere oder sogar kostenfreie Erstberatung anbieten. Eine Erstberatung beinhaltet die Erörterung des konkreten Falles sowie eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten und der entstehenden Kosten.

- Im außergerichtlichen Bereich, also überall dort wo es um Gespräche und Schriftverkehr mit dem Gegner geht, sollten Anwälte bei Mandatsaufnahme grundsätzlich auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. In dieser müssen sie die Mindestvorgaben des RVG berücksichtigen, können aber auch über die hier festgehaltenen Gebühren hinausgehen. Sie können im Bereich der außergerichtlichen Vertretung aber auch unterschritten werden. Liegt keine Vergütungsvereinbarung vor, muss er sich an die Vorgaben des RVG halten. In diesem Bereich sind also Verhandlungen über den Preis grundsätzlich möglich.

- Im Bereich der gerichtlichen Vertretung muss der Anwalt mindestens Gebühren entsprechend des RVG abrechnen. Er darf eine höhere Gebühr verhandeln, aber er darf die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.

Die Gebühren nach dem RVG richten sich hier nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser beträgt ein Monatsgehalt für das Zeugnis zuzüglich der Summe für etwaig einbehaltenes Gehalt zuzüglich eines Monatsgehalts für die Arbeitspapiere.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ann Kathrin Traub

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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