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Kündigung-Abfindung-Unterhalt

21. September 2004 22:53 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mir wurde mein Arbeitsvertrag per 30.9.2005 gekündigt. Bis zu diesem Termin bin ich von der Arbeit freigestellt, bei vollem Gehalt (2500 EUR netto). Im Anschluss erhalte ich eine Abfindung von 45.000 EUR.

Zeitgleich mit der Freistellung muss ich meine Firmenwohnung, die ich momentan noch als Hauptwohnsitz nutze, aufgeben und mir zur Untermiete ein Zimmer nehmen.

Ich habe eine Scheidungsklage laufen (warte auf Termin) und zahle momentan Unterhalt an meine Frau (45 J.) und meine beiden Kinder (14 J).
Grundlage der Unterhaltszahlung ist eine private Vereinbarung.

Die definitive Unterhaltshöhe nach Scheidung wird noch vom Familienrichter festgelegt werden anlässlich der Scheidung, nach meinen Berechnungen ca. 1000 EUR (KU+EU).

Meine Fragen:

Muss ich die Kündigung meiner Noch-Frau mitteilen (ich bin noch für 1 Jahr im Anstellungsverhältnis)?
Muss ich, wenn ja, den Kündigungstermin (30.9.05)angeben?
Muss ich von der Abfindung reden, oder kann ich sie vorerst noch verschweigen (wird erst per 30.9.05 ausgezahlt)? In wieweit ist eine Abfindung unterhaltsrelevant unter Berücksichtigung, dass ich meinen Verpflichtungen (die noch vom Familienrichter definiert werden müssen) natürlich nachkommen werde.
Kann mir vom Familienrichter nahegelegt werden, sofort eine neue Anstellung zu suchen, auch wenn ich noch für mindestens 6 Monate meiner alten Firma zur Verfügung stehen muss?
Wie wird die Abfindungssumme später unterhaltsrechtlich wirksam?

Momentan zahle ich regelmässig Unterhalt für meine Familie und gedenke, dies auch weiterhin zu tun.

21. September 2004 | 23:10

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrter Rechtssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Abfindungen gehören grds. zum unterhaltspflichtigen Einkommen. Die Einmalzahlung haben Sie über einen Zeitraum von einigen Jahren -(ca. 5 - 6 Jahre sind möglich!)- anzurechnen. Endet Ihre Arbeitslosigkeit vor Ablauf des 30.09.2005, so ist die Abfindung wie ein normales Vermögen zu betrachten, d.h. es kann in den Zugewinnausgleich hinzugenommen werden.

Aber:
Hier haben wir aber die Besonderheit, daß Sie Ihr normales Gehalt weiter gezahlt wird. Dies bedeutet, daß das die Abfindung m.E. nicht zum Unterhalt hinzugezogen werden kann. Es ist normales Vermögen und daher beim Zugewinn zu berücksichtigen. Hier kann es in der Tat aber sein, daß Sie nun einen viel höhers Envermögen haben und damit Ausgleichspflichtig sein könnten.

Sie sollten daher dringend (!) einen Anwalt aufsuchen, falls Sie dies nicht schon getan haben.

Die Kündigung müssen Sie zunächst noch nicht thematisieren, da Sie ja nicht wissen, ob Sie nicht einen neuen Arbeitsplatz finden.

Sie müssen derzeit auch nicht sofort eine neue Stelle annehmen, da Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Nach dem 30.09.2005 müssen Sie aber die Abfindung vollständig aufwenden, um den Unterhalt zu bezahlen, falls Sie dies nicht anderweitig können.

Sollten Sie Rückfragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille

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