Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Abfindungen gehören grds. zum unterhaltspflichtigen Einkommen. Die Einmalzahlung haben Sie über einen Zeitraum von einigen Jahren -(ca. 5 - 6 Jahre sind möglich!)- anzurechnen. Endet Ihre Arbeitslosigkeit vor Ablauf des 30.09.2005, so ist die Abfindung wie ein normales Vermögen zu betrachten, d.h. es kann in den Zugewinnausgleich hinzugenommen werden.
Aber:
Hier haben wir aber die Besonderheit, daß Sie Ihr normales Gehalt weiter gezahlt wird. Dies bedeutet, daß das die Abfindung m.E. nicht zum Unterhalt hinzugezogen werden kann. Es ist normales Vermögen und daher beim Zugewinn zu berücksichtigen. Hier kann es in der Tat aber sein, daß Sie nun einen viel höhers Envermögen haben und damit Ausgleichspflichtig sein könnten.
Sie sollten daher dringend (!) einen Anwalt aufsuchen, falls Sie dies nicht schon getan haben.
Die Kündigung müssen Sie zunächst noch nicht thematisieren, da Sie ja nicht wissen, ob Sie nicht einen neuen Arbeitsplatz finden.
Sie müssen derzeit auch nicht sofort eine neue Stelle annehmen, da Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Nach dem 30.09.2005 müssen Sie aber die Abfindung vollständig aufwenden, um den Unterhalt zu bezahlen, falls Sie dies nicht anderweitig können.
Sollten Sie Rückfragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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