Sehr geehrte Ratsuchende,
ich gehe davon aus, daß Sie bei der Berechnung des Ihnen noch zustehenden Urlaubs von 10 Tagen nicht nur den Resturlaub aus 2007 sondern auch den Teilurlaub in Höhe von ein Zwölftel des Jahresurlaubs für 2008 berücksichtigt haben (andernfalls würde sich ggfs. der Ihnen bis zum 31.1.08 zustehende Urlaub entsprechend verlängern).
Denn Sie haben einen Anspruch auf Teilurlaub für 2008, wenn Sie nach erfüllter Wartezeit - 6 Monate, § 4 BUrlG
- in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (§ 5 Abs. 1 c BUrlG
).
Hat der Arbeitnehmer, der nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bereits mehr als den ihm zustehenden Teilurlaub erhalten, so kann der Arbeitgeber das dafür gezahlte Urlaubsentgelt NICHT zurückfordern.
Dabei sind Bruchtage von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage aufzurunden, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben
(§ 5 Abs. 2 BUrlG
).
Der Arbeitgeber darf einen einmal gewährten Urlaub im allgemeinen - von extremen Ausnahmefällen abgesehen - NICHT widerrufen.- Jedoch würde auch ein RECHTSWIDRIGER Widerruf von bereits gewährtem Urlaub dazu führen, daß Sie den Urlaub zunächst einmal nicht antreten dürfen. Notfalls müßten Sie das Arbeitsgericht - evtl. über einen Anwalt vor Ort - einschalten.
Im allgemeinen ist der Arbeitgeber auch in einem gekündigten Arbeitsverhältnis nicht zur Verweigerung des Erholungsurlaubs bzw. Ablehnung von Urlaubswünschen (§ 7 BUrlG
) bzw. Widerruf des Urlaubs berechtigt. - Im gekündigten Arbeitsverhältnis kann sich der Arbeitgeber aber möglicherweise darauf berufen, daß die Einarbeitung eines neuen Arbeitnehmers erforderlich ist.
Durch § 6 BUrlG
werden bei einem WECHSEL des Arbeitgebers während des Urlaubsjahres Doppelansprüche auf Urlaub ausgeschlossen.
Denn gem. § 6 Abs. 1 besteht Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer (AN) für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber (AG) Urlaub gewährt worden ist.
Gem. § 6 Abs. 2 ist der AG verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem AN eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Den bereits genehmigten Urlaub können Sie somit antreten.
Falls er widerrufen wird, sollten Sie ggfs. das Arbeitsgericht einschalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Ahrens
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