Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frau hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 30 Tagen, wenn Sie länger als sechs Monate beim alten Arbeitgeber beschäftigt ist.. Dies folgt aus dem Umkehrschluss zu § 5 Abs. 1 c) BUrlG
. Da Ihre Frau in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten auch die Wartezeit erfüllt hat, kann sie den vollen Urlaub verlangen.
Ihr muss aber auch klar sein, dass Sie dann beim neuen Arbeitgeber für 2018 keinen Urlaub mehr nehmen kann. Aus diesem Grund macht es für manche Arbeitnehmer Sinn, die Urlaubsabgeltung nicht vollem Umfang zu verlangen und so z.B. noch "zwischen den Jahren" im neuen Arbeitsverhältnis Urlaub nehmen zu können. Auch wenn so der alte Arbeitgeber Geld spart.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
28.05.2018 | 12:20
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung.
Zu dem Wortlaut "kann den vollen Urlaub verlangen" bleibt noch die Frage, ob dies beim AG schriftlich gestellt werden muss, evtl. schon im Kündigungsschreiben?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.05.2018 | 12:44
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Aus juristischer Sicht muss der Urlaub nicht schriftlich beantragt werden und auch nicht mit der Kündigung verbunden werden. Allerdings macht dies Sinn, da so der Urlaubsantrag gut dokumentiert ist und so Ihre Frau notfalls auch die Urlaubsabgeltung, also die Auszahlung, verlangen kann, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass Ihre Frau zu Übergabezwecken bis zum Schluss arbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler