Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt und möchte Sie noch darauf hinweisen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Würdigung des Falles anders ausfallen kann. Daher stellt dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Kollegin/einen Kollegen vor Ort.
Nach § 433 Abs.1 BGB
wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und rechtsmängeln zu verschaffen.
Hier kommt ein Sachmangel in Betracht: § 434 BGB
erläutert, was unter einem Sachmangel zu verstehen ist.
1. Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
2. keine Eignung zur vorausgesetzten Verwendung der Sache
3. keine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
4. Unsachgemäße Montage
5. Mangelhafte Montageanleitung
6. Lieferung einer anderen Sache
7. Mindermenge
Laut Sachverhaltsschilderung haben Sie mit dem Verkäufer vereinbart, dass Sie einen bestimmten Schrank in einer bestimmten Farbe haben wollen. Damit liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor und somit auch ein Sachmangel.
Nach § 437 BGB
kann der Käufer bei Mängel:
1. Nacherfüllung verlangen
2.vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder
3. Schadensersatz verlangen oder Ersatz der vergeglichen Aufwendungen verlangen.
§ 441 BGB
enthält das Recht der Minderung. Danach kann der Käufer unter folgenden Voraussetzungen mindern:
1. Rücktrittsrecht des Käufers, d.h. Vorliegen eines Mangels
2.erfolglos abgelaufene Frist zur Nacherfüllung( bei Ihnen aber nach § 440 BGB
entbehrlich, da die Nacherfüllung mit zweitem erfolglosem Versuch fehlgeschlagen ist)
Schließlich noch zu Ihrer letzten Frage:
Nach § 309 Nr.8 b lit.bb) ist eine Bestimmung unwirksam, durch die bei Vertägen über Lieferungen neu hergestellter Sachen die Ansprüche gegen den Verwender(=Verkäufer) insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil(=Käufer) nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Demzufolge kann Ihr Minderungsrecht nicht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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