Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Annahme, dass nicht die GmbH Eigentümerin der Gebäude ist, sondern Sie als Privatperson. Dies geht aus dem Sachverhalt leider nicht eindeutig hervor. Des weiteren gehe ich davon aus, dass es sich bi den Banken um die einzigen Gläubiger handelt.
A. Von der Möglichkeit eine Schuldnerberatung aufzusuchen, können und sollten Sie schon jetzt Gebrauch machen. Die Schuldnerberatungen sind in der Lage, mit Ihnen zusammen eine genaue Aufstellung Ihrer Verbindlichkeiten und Einnahmen zu erarbeiten und diese gegenüber zu stellen. Nur so erhalten Sie einen aussagekräftigen Einblick in Ihre momentane und zukünftige finanzielle Situation. Seriöse Schuldnerbearter können Ihnen auch bei Verhandlungen mit den Banken hilfreich zur seite stehen. Selbst wenn Ihnen diese Fakten bereits bekannt sein sollten, schaden kann es nicht. Der Gang zur Schuldnerberatung sollte in Ihrer momentanen Situation der erste Schritt sein. Hier wird man Sie konkret über die weiteren Schritte informieren. Ich empfehle Ihnen aber, sich zuvor über die Schuldnerberater zu informieren. Leider gibt es auch hier schwarze Schafe, die Sie nur noch mehr in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
B. Ob es vorliegend überhaupt zu einem Insolvenzverfahren kommen wird, kann aus der Ferne nicht seriös beantwortet werden. Hierzu müsste ein vollumfänglicher Einblick in die Vorgänge erfolgen (hier hilft die Schuldnerberatung weiter). Zu unterscheiden ist vor allem nach der Regelunsolvenz und der Verbraucherinsolvenz. Die Art des Verfahrens hängt u.a. davon ab, ob Sie bezüglich der Immobilien gewerblich handeln. Nach Ihrer Schilderung ist aber eher davon auszugehen, dass die Banken sich eine Grundschuld auf die Immobilien haben eintragen lassen. Im Zweifel werden die Banken, wenn Sie mit den Zahlungen im Rückstand sind, die Kredite kündigen und Ihre Immobilien im Wege der Zwangsvollstreckung verwerten. Die Immobilien würden also öffentlich versteigert werden. Eines Insolvenzverfahrens bedarf es dann regelmäßig nicht. Ein Verkauf würde Ihnen nicht weiter helfen, da der Verkaufserlös im Zweifel auch gepfändet wird.
C. Solange die GmbH nicht Eigentümerin der Immobilien ist, hat Sie auch nicht für die Kredite aufzukommen. Die Kredite wären dann Ihre Privatangelegenheiten. Pfändbar ist in sofern lediglich Ihr Einkommen, also der Gewinn der GmbH. Wie schon erwähnt, geht aus Ihrem Sachverhalt leider nicht hervor, wer Eigentümer der Immobilien ist.
D. Ob Sie eine Insolvenz abwenden können, hängt zunächst davon ab, ob ein solches Verfahren in Frage kommt und wen ja welcher Art. Die Privatinsolvenz erfolgt z.B. auf Antrag des Schuldners. Stellt der Schuldner keinen Antrag, erfolgt auch kein Insolvenzverfahren. Die Regelinsolvenz kann dagegen auch von den Gläubigern beantragt werden. Eröffnet wird ein Insolvenzverfahren nur, wenn genügend Masse zur Begleichung der Kosten vorhanden ist. Andernfalls wird das Verfahren mangels Masse erst gar nicht eröffnet.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich Ihnen dringend, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Hierbei sollten Sie darauf achten, dass sie sich an einen erfahrenen Fachmann für das Insolvenzrecht oder Bankenrecht wenden. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen. Auch auf die Schuldnerberatung sollten Sie keinesfalls verzichten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Danke für Ihre Antwort
Zwangsversteigerung würde nur Bank 1 für das Objekt 1 einleiten. Überlegungen gehen dahin Objekt 2 zu verkaufen. Dort steht Bank 3 im Grundbuch. Bei dem Objekt ist alles problemlos. Könnte man den Verkauf rückabwickeln wenn ich dieses Objekt an meinen Sohn übertrage, oder besser außerhalb der Familie. Kann ich zur Zeit überhaupt noch verkaufen, momentan läuft ja noch nichts. Ich weiß auch nicht , was Bank 1 machen wird. Alles sehr undurchsichtig und nicht nach zu vollziehen.
Meine Frau hat bei allen Banken unterschrieben. Bei dem Objekt 1 bin ich allein im Grundbuch eingetragen. Sie ist normaler Arbeitnehmer. Könnte man der Bank Sittenwidrigkeit vorwerfen oder diese Unterschrift anfechten? Ansonsten müssten wir beide in die Insolvenz.
Bei der Annahme , dass ich als Privatperson gebaut habe und die GmbH Mieter ist , war so i.O.
Die von Ihnen erwähnte Undurchsichtigkeit bringt Ihre Lage auf den Punkt. Genau das ist Ihr Problem. Auch mir ist es leider aus der Ferne nicht möglich, einen präzisen Rechtsrat zu erteilen. Gerade im sensiblen Insolvenzrecht ist eine vollständige Erfassung aller Sachverhalte unumgänglich, um mögliche Fehler zu vermeiden. Um diese Undurchsichtigkeit zu lichten, kann ich Ihnen nur nochmals empfehlen, sich schnellst möglich mit einer Schuldnerberatung an die Bank zu wenden, um konstruktive Gespräche zu führen und Lösungen zu finden. Nicht immer ist eine Insolvenz nötig. Eventuell sind Sie aber auch verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch hier könnten Sie sich bei Zuwiderhandlung strafbar machen. Das kommt auf ihre finanzielle Lage an, die nur mit Hilfe einer eindeutigen Bilanz zu bewerten ist.
Sollte es tatsächlich zur Insolvenz kommen, so betrifft diese Ihr gesamtes Vermögen. Eine Beschränkung auf bestimmte Vermögenswerte findet regelmäßig nicht statt. Aus diesem Grunde würde auch Immobilie 2 zur Insolvenzmasse gehören. Durch die Übertragung der Immobilie könnten Sie sich ebenfalls strafbar machen. Diese hat einen bestimmten Wert und erwirtschaftet nach Ihren Angaben auch eine Rendite. Eine Übertragung auf einen Dritten könnte Ihre Zahlungsunfähigkeit herbeiführen, was nach § 283 Abs. 2 StGB
strafbar ist. Daher, unterlassen Sie solche voreiligen Handlungen. Sie könnten sich auf dünnem Eis bewegen.
Eine Sittenwidrigkeit bezüglich Ihrer Frau kann ich aus der Ferne nicht erkennen. Zwar kann es bei Kreditgeschäften oder Bürgschaften zur Sittenwidrigkeit führen, wenn eine starke Diskrepanz zwischen der Summe und der Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Kreditnehmers zu erkennen ist. Die Messlatte liegt hier aber ziemlich hoch. Bei Ehepartnern ist es grundsätzlich nicht unüblich, in den Kreditvertrag mit einbezogen zu werden.
Nochmals zur Schuldnerberatung: Sollte für Sie die Verbraucherinsolvenz in Betracht kommen, wovon zunächst mal auszugehen ist, wird dem eigentlichen Insolvenzverfahren ein sogenanntes außergerichtliches Verfahren vorangestellt. Hierbei soll eine außergerichtliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner versucht werden. Wird eine solche Einigung erzielt, kommt es nicht zum Insolvenzverfahren. Da Sie offensichtlich über erhebliche Werte verfügen (Immobilien) und diese grundsätzlich Gewinne erwirtschaften könnten, welche wiederum zur Tilgung der Schulden beitragen, ist eine solche Einigung nicht unwahrscheinlich. Ich kann es daher nicht oft genug wiederholen. Gehen Sie am besten noch heute zur Schuldnerberatung und erarbeiten mit dieser eine Bilanz bzw. gegebenenfalls einen Schuldenbereinigungsplan.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Ich muss Sie noch darauf hinweisen, dass Sie sich durch einen Verkauf einer Immobilie eventuell strafbar machen könnten. Im Übrigen sind Verfügungen über das Vermögen bei der Insolvenz nicht mehr uneingeschränkt möglich. Werden trotzdem Rechtsgeschäfte vorgenommen (Schenkung, Verkauf etc.) werden diese regelmäßig durch den zukünftigen Insolvenzverwalter für unwirksam erklärt. Ich empfehle Ihnen daher von solchen Maßnahmen zunächst Abstand zu nehmen, bis eine ausführliche Beratung und Beurteilung durch einen Schuldnerberater erfolgt ist. Eine solche Beratung sollte möglichst zeitnah erfolgen, da hier eventuell in nächster Zeit mit Maßnahmen der Banken zu rechnen ist, die zur Eile drängen.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt