Sehr geehrter Fragesteller,
das Jugendstrafrecht findet Anwendung, wenn Sie zum Zeitpunkt der Tat noch jugendlich gewesen sein sollten.
Beim Strafmaß gehe ich jeweils von einer Geldstrafe aus, die sich im Bereich von 2-3 netto Monatsgehältern bewegt. Sie sollten vor einer schriftlichen Stellungnahme möglichst Akteneinsicht beantragen, im besten Falle durch einen Anwalt.
Strafmildernd könnte sich außerdem auswirken, wenn Sie versuchen, jetzt bereits den Schaden wieder gut zu machen und die Geschädigten kontaktieren.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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