Sehr geehrter Fragesteller,
Anhand ihrer Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zu aller erst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sie ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegen ihn gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen haben.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter sollte in jedem Fall versucht werden. Ein Schadensersatz kann verlangt werden, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Voraussetzung ist demnach, dass die Reise an einem Reisemangel gelitten hat. Das Landgericht Düsseldorf hat einmal entschieden, dass eine schwere Salmonellen beziehungsweise Fischvergiftung durch das Hotelessen 100% des Tagesreisepreises pro betroffenen Urlaubstag rechtfertigt.( Neue Juristische Wochenzeitschrift 2001,1872)
Ggemäß Paragraph 651 f. Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB wird das Vertreten müssen des Reiseveranstalters vermutet. Allerdings steht dem Veranstalter der Entlastungsbeweis offen, was bedeutet, dass er die Möglichkeit hat darlegen und zu beweisen , dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat. Weder ihn noch einer seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere Leistungsträgern und deren Erfüllungsgehilfen, darf hinsichtlich der sorgfältigen Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise ein Verschulden an den aus seinem Gefahrenbereich stammenden schädigenden Umstandes treffen.
Dies bedeutet, dass der Reiseveranstalter einwenden wird, dass hier vorliegend schon kein Mangel gegeben ist, da die beschriebenen Beschwerden auch auf andere Ursachen zurückzuführen sind und keinen Beleg hierfür gegeben ist, dass das Erbrechen und der Durchfall durch eine angebliche Salmonellenvergiftung herrührt. Sofern der Veranstalter darlegen kann, dass nicht sämtliche Gäste des Schiffes von diesen Beschwerden betroffen sind, kann nicht ohne weiteres argumentiert werden, dass die zubereiteten Speisen mit Salmonellen versehen waren, da ansonsten jeder diese Beschwerden gehabt haben muss. Die Beschwerden könnten schließlich auch aufgrund anderer Ursachen herrühren. Die Aussage des Proktologen sowie die verabreichten Medikamente sind ein Indiz dafür, dass die Erkrankungen aufgrund der verseuchten Speisen zurückzuführen sind, jedoch besteht die Möglichkeit des Veranstalters, sich hierzu zu entlasten.
Im Ergebnis wird das Vertreten müssen des Reiseveranstalters vermutet, mit der Folge, dass die Veranstalter nur die Möglichkeit offen steht, mit Gegenbeweisen anzutreten. Gelingt ihm dieser Gegenbeweis, müssen Schadensersatzansprüche ausscheiden, jedoch stehen die Chancen, den Reiseveranstalter bezüglich dieses Anspruches haftbar zu machen nicht schlecht.
Etwas anders sieht es im Falle der Verletzung ihrer Tochter aus. Ein Schadensersatzanspruch beziehungsweise Schmerzensgeldanspruch kann nur bestehen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Weder ihn noch einen seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere Leistungsträgern und deren Erfüllungsgehilfen darf hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Reise ein Verschulden aus dem aus seinem Gefahrenbereich stammenden schädigenden Umstandes treffen( s.o)
Sie schildern, dass sie mehrere Stunden auf dem behandelnden Arzt warten mussten. Hieraus entnehme ich, dass der Arzt Nichtbediensteter des Kreuzfahrtschiffes war, sondern ein auswärtiger Arzt. Diese Person kann jedoch nicht als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters angesehen werden, so dass dessen Verschulden ihm nicht zuzurechnen ist, auch wenn er hier einen Behandlungsfehler begangen hat. Etwas anderes wäre es nur, wenn in dem Prospekt vom Reiseveranstalter Gewährt dafür geboten wird, dass im medizinischen Fall ein eigener Arzt zur Verfügung steht, der insoweit reisevertraglich vereinbarte Leistungen erbringt. In welcher Höhe hier Schmerzensgeld geltend gemacht werden könnte, kann anhand ihrer Angaben nicht seriös beantwortet werden. Dies müsste anhand von Arztberichten und der genauen Diagnose ermittelt werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass eine exakte Formulierung an den Reiseveranstalter den Rahmen dieser Erstberatung hier sprengen würde. Sofern sie ein erstes Schreiben an den Veranstalter selber verfassen wollen, beachten Sie bitte die oben bereits erwähnte 1 Monatsfrist und schildern Sie Ihren Fall, wie er sich zugetragen hat und bieten sie demgemäß die vorhandenen Zeugen an. Ich kann Ihnen bei Ablehnung ihrer Ansprüche nur empfehlen, einen Kollegen vor Ort zu kontaktieren, wenn sie ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen möchten.
Ich hoffe ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben.
Für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung
Freundliche Grüße
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Hoyer
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Sehr geehrter Herr Hoyer,
vielen Dank für Ihre Auskunft, die uns sehr weiter geholfen hat.
Können Sie uns bitte noch sagen, wie lange wir dem Reiseveranstalter Zeit zum reagieren auf unser Anschreiben geben sollen, bzw. was wir am Besten machen, wenn er nicht reagiert.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Familie Düval
Sehr geehrter Fragesteller,
das wichtigste ist, dass Sie innerhalb eines Monats nach Reiseende ihre Ansprüche anmelden, am besten per Einwurfschreiben.
In der Regel sollte dem Veranstalter 14 Tage Zeit gegeben werden, um sich in dieser Angelegenheit zu äußern, zumindest sollte in dieser Zeit ein Antwortschreiben bei Ihnen eingehen, dass die Sache bearbeitet wird, da der Veranstalter erst durch die Reiseleitung vor Ort die genauen Umstände in Erfahrung bringen muß.Dies kann u.U. nämlich länger als die gesetzen zwei Wochen dauern.
Sollte nach Ablauf der gesetzen Frist keinerlei Reaktion erfolgt sein, kann ich Ihnen nur empfehlen, den Reiseveranstalter nochmals durch einen Anwalt anschreiben zu lassen, indem ihm auch die rechtliche Situation vor augen geführt wird.
Ich hoffe Ihnen hiermit Ihre Nachfrage vollumfänglich beantwortet zu haben, ansonsten wenden sie sich nochmals per mail an meine Adresse.
Freundliche Grüße
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt