Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Die Minderung des Reisepreises setzt nach § 651d Abs. 2 BGB
grundsätzlich eine Mängelanzeige des Reisenden voraus. Daher ist die Mängelanzeige grundsätzlich als formelle Voraussetzung für ein Minderungsverlangen anzusehen (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 290; LG Frankenthal NJW-RR 2009, 641
; LG Frankfurt, RRa 2007, 23).
Adressat der Anzeige ist grundsätzlich der Reiseveranstalter; eine bestimmte Form ist für die Mängelanzeige nicht vorgeschrieben. Dabei ist eine Mängelanzeige bei der Hotelrezeption ausreichend, wenn der Reisende um Weiterleitung seiner Anzeige an die Reiseleitung bittet, sofern die Reiseleitung anderweitig im Hotel nicht erreichbar ist (LG Duisburg, RRa 2006, 113
; AG Hamburg, RRa 2002, 75
).
Ob Sie die Rezeption um Weiterleitung Ihrer Mängelanzeige gebeten haben, kann ich derzeit abschließend nicht beurteilen. Ihren Angaben kann ich jedoch entnehmen, dass Sie zumindest versucht haben, die örtliche Reiseleitung zu erreichen, dies jedoch aufgrund der schlechten Telefonverbindung nicht möglich.
Soweit der Reiseveranstalter nunmehr darauf hinweist, „Schadensregulierungen könnten normalerweise nur mit der Information der örtlichen Reiseleitung abgewickelt werden", wird insoweit offensichtlich auf die vermeintlich fehlende Mängelanzeige abgestellt.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Mängelanzeige gesetzlich ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn diese schuldlos unterlassen wird. Dabei ist ein schuldloses Unterlassen der Anzeige dann anzunehmen, wenn der Reisende an seiner Mängelanzeige gehindert wird, weil eine Reiseleitung fehlt oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 296; Tonner in MüKo, § 651d BGB
Rn 12).
Sofern die Reiseleitung aufgrund der schlechten Telefonverbindung nicht zu erreichen war und auch vor Ort keine Reiseleitung angetroffen werden konnte, dürfte darin zumindest ein schuldloses Unterlassen der Mängelanzeige zu sehen sein. Insoweit dürfte die entgeltliche Nutzung eines Wasserflugzeuges, um auf eine andere Insel zu gelangen, für Sie unzumutbar sein.
Auch ist eine Mängelanzeige dann entbehrlich, wenn eine Mängelanzeige objektiv unmöglich oder dem Reiseveranstalter bekannt war (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 297; Tonner in MüKo, § 651d BGB
Rn 12). Dies könnte insoweit auf das abgebaute Wasser-Restaurant zutreffen, kann jedoch an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.
Da Sie nach Ihren Angaben jedoch versucht haben, die nicht am Ort anwesende Reiseleitung mehrfach telefonisch zu erreichen, dürfte vorliegend die Mängelanzeige entbehrlich sein, so dass sich der Reiseveranstalter nunmehr nicht auf den Ausschluss der Minderung berufen kann.
Im Hinblick auf die vorhandenen Mängel müsste in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob und ggfls. welche Minderungsquote in Betracht zu ziehen wäre. Insoweit wäre beispielsweise im Hinblick auf das Wasser-Restaurant darauf abzustellen, ob dieses im Reiseprospekt bzw. der Ausschreibung zugesichert war. Hierzu wäre jedoch eine Einsicht in die Reise- bzw. Vertragsunterlagen notwendig.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie eine weitere Tätigkeit durch mich wünschen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Neubauer,
Danke für feedback.
"Hierzu wäre jedoch eine Einsicht in die Reise- bzw. Vertragsunterlagen notwendig."
Diese würde ich Ihnen per pdf mailen. Wie wäre dann das weitere Vorgehen? Wäre das dann ein Mandatierung? Das müssten wir uns dann überlegen, auch im Sinne der Verhätnismässigkeit.
Bester Gruss
Sehr geehrte Ratssuchende,
ich darf Sie bitten, sich mit mir unter den angegebenen Kontaktdaten telefonisch in Verbindung zu setzen, um ein etwaiges weiteres Vorgehen zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt