Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Zwar dürfte sowohl deutsches Recht wegen Art. 29 EGBGB
Anwendung finden als auch das deutsche Gericht zuständig sein (Art 15 EuGVVO
).
Offenbar haben Sie die Reise noch nicht angetreten. Sie können dann vom Vertrag zurücktreten, der Veranstalter hat jedoch Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 651i BGB
).
Ungeachtete einer weiteren detaillierten Prüfung dürften Ansprüche im Hinblick auf eine notwendige Vollstreckung in Russland große Schwierigkeiten darstellen.
Im Hinblick auf die relativ geringen Anzahlung erscheint daher nach der hier möglichen überschlägigen Einschätzung eine gerichtliche Durchsetzung nicht opportun.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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