Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich leider nicht möglich.
Zwar hat jeder deutsche Bürger das Recht (und die Pflicht!) zum Abschluss einer Krankenversicherung, allerdings bleibt es beim Grundsatz, dass vormals gesetzlich Versicherte in die gesetzliche und vormals privat Versicherte wieder in die private Krankenversicherung zurückkehren müssen.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, so dass Sie selbst bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.
Allerdings haben Sie das Recht, sich bei jedem privaten Krankenversicherer zum sog. Basistarif zu versichern.
Der Basistarif entspricht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und darf nicht teurer sein als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ein Versicherungsunternehmen darf einen solchen Antrag nur unter engen Voraussetzungen ablehnen, nämlich wenn Sie bereits früher einmal bei diesem
Unternehmen versichert waren und
entweder der Versicherer vom Versicherungsvertrag wegen einer
vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist,
oder
der Versicherer den Vertrag wegen Drohung oder
arglistiger Täuschung angefochten hat.
Aus anderen Gründen darf grundsätzlich keine Ablehnung erfolgen.
Nur Alter und Geschlecht dürfen in die Beitragskalkulation einfließen, es dürfen keine Risikoausschlüsse erfolgen.
Mit dieser Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ist auch eine Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages ab dem 1.1.2009 aufgenommen wurden.
Wenn Sie sich jetzt zu dem Abschluss eines Vertrages entschließen, müssen sie sämtliche Beiträge ab dem 1.1.2009 nachzahlen, wobei sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Stundung des Betrages verlangen können (§ 193 VVG
)
Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Versicherer den Vertrag nicht wegen Beitragsrückständen kündigen kann.
Zwar ruht die allgemeine Leistungspflicht des Versicherers, allerdings bleibt er zur Zahlung notwendiger und unaufschiebbarer Behandlungen verpflichtet.
Ich bedaure Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe jedoch, Ihnen trotzdem eine Orientierung gegeben zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lukas, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lukas
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Rechtsanwalt Christian Lukas
Die Voraussetzungen für eine Stundung der Zahlung der Beiträge ab 01.01.2009 wären?
Herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung der der 1. Frage
Der Gesetzeswortlaut des § 193 Abs. 4 VVG
lautet wie folgt: "Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen."
Es handelt sich um mehrere sogenannte unbestimmten Rechtsbegriffe, welche durch die Gerichte ausgelegt werden.
Grundsätzlich müsste Sie diese Zahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, dies müsste aber anhand Ihrer persönlichen Verhältnisse intensiv geprüft werden und würde den Rahmen dieser Beratung sprengen.
Insoweit hoffe ich auf Ihr Verständnis.