Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Bei der Bestimmung, ob Sie in Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit krankenversicherungspflichtig werden, ist die Haupttätigkeit entscheidend. Wenn Sie in Ihrer Haupttätigkeit in Vollzeit oder nur einer annähernder Teilzeit (>20 Stunden wöchentlich und das Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der Bezugsgröße ausmacht) ist dies als Indiz anzusehen, dass neben Ihrer Haupttätigkeit kein Raum für eine selbstständige Tätigkeit bleibt, dabei ist das Entgelt aus der Nebentätigkeit erst einmal unbeachtlich.
Wenn allerdings die Nebentätigkeit einen zeitlichen Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert und das Einkommen aus der Nebentätigkeit höher ist als das aus der Haupttätigkeit, dann „wird die Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit", siehe Urteil des BSG vom 10.03.1994 (Az. 12 RK 1/94 und 12 RK 3/94.
Für Sie heißt das nun konkret, solange Ihr Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit (Angestelltentätigkeit) in Brutto über der Bezugsgröße liegt und Sie mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, bleibt die Angestelltentätigkeit die Haupttätigkeit, dabei ist das Bruttoeinkommen anzusetzen.
Der Gewinn nach § 15 SGB IV wird vor Steuern bestimmt und richtet sich nach dem Einkommensteuerrecht.
Hinsichtlich der Bezugsgröße müssen prüfen, ob Sie nach West oder Ost zu beurteilen sind, wenn dann Ihr Einkommen als Angestellter unter die Hälfte er Bezugsgröße fällt, während Sie in Teilzeit arbeiten, sind Sie hauptberuflich selbstständig. Daher können Sie selbstständig „werden", wenn sich die Bezugsgröße ändert und Ihr Angestellteneinkommen gleich bleibt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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