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Diese Antwort ist vom 28.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Dame,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres sehr geringen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Einmalzahlungen sind sofern die Bemessungsgrenzen nicht überschritten werden - beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ob Sie beitragspflichtig sind, wird der Arbeitgeber berechnen und entsprechend die Beiträge abführen ; "melden" müssen Sie das bei Ihrer Krankenversicherung nicht.
2. Die Beitragsfreiheit gilt für das Erziehungsgeld, nicht aber für weitere Beschäftigungen. Wenn die Tätigkeit regelmäßig mit weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden und das Arbeitsentgelt monatlich 400 Euro nicht übersteigt, unterliegen die Einkünfte nicht der KV-versicherungspflicht, § 8 SGB.
3. Nein.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Rückfrage vom Fragesteller
29.04.2007 | 14:17
Sehr geehrte Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn sie auf die folgende Nachfrage eingehen würden, so dass ich weiß wie ich mich verhalten soll / darf.
1. Wie hoch ist die Bemessungsgrenze? Ab wann müsste ich KVBEiträge zahlen.
2. Nach meiner Information, gilt die €400 Grenze nur bei Mini-jobs. Diese FREIBERUFLICHE Nebenttätigkeit ist kein klassischer Mini-job und fällt somit unter "sonsitige Einkünfte", wofür die Grenze doch €350 wäre. Stimmt dies oder habe ich etwas missverstanden?
3. Wenn ich Sie richtig verstehe, sind die 2 Einkünfte (Einmalzahlungen vom Hauptarbeitgeber und Einkommen durch Nebentätigkeit) nicht zusammenzurechnen, sondern unabhängig von einander zu betrachten. Die eigentliche Frage: Kann ich während der Elternzeit sowohl Einmalzahlungen in Höhe von etwa €3,000 (3 Zahlungen @ knapp €1,000)von meinem Arbeitgeber erhalten und ZUSÄTZLICH bis €400 (oder ggf. €350) durch eine freiberufliche Nebentätigkeit dazu verdienen, ohne Krankenversicherungsbeiträge zahlen zu müssen bzw. die Betragsfreiheit zu verletzen?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.04.2007 | 20:08
Vielen Dank für die Nachfrage.
1. Dies richtet sich nach der anteiligen Jahresbemessungsgrenze. Für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen sind folgende Punkte zu prüfen bzw. zu beachten:
1. Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelt Grundsätzlich wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es gezahlt wird.
Ausnahme: nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses, also wie hier durch die Elternzeit, gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
2. Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze
Hier gilt: das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
3. Höhe des bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
4. Höhe der Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze und dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
Fragen Sie hierzu einfach Ihren Arbeitgeber, der alle notwendigen Daten von Ihnen hat und Ihnen den eventuell zu entrichtenden KVBetrag sagen kann; ich vermag dass von hier aus nicht zu beurteilen.
2. Inwieweit sich die selbständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Ausschlaggebender Faktor für eine Versicherungsfreiheit ist der Umfang der selbständigen Tätigkeit, d. h., es ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer hauptberuflich selbständig tätig wird. Nein, 400 EUR sind relevant. Die Einkommensgrenze in Höhe von 350,-- EUR wäre relevant, wenn Sie bei Ihrem Ehenmann mitversichert wären.
3. Dies haben Sie richtig verstanden, obwohl dies teilweise streitig ist, ob die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit zusammengerechnet werden müssen.
Fragen Sie sicherheitshalber noch einmal bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach, ob die etwa entgegen der herrschenden Meinung eine Zusammenrechnung vornehmen.
Mit besten Grüßen
RA Hermes