Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort auf Ihre Frage findet sich in erster Linie in der Satzung der AOK, bei der Sie freiwillig versichert sind. Diese sollten Sie sich geben lassen und dann eingehend studieren.
In § 240 SGB V
ist in dessen Absatz 1 geregelt, dass für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch Satzung geregelt wird (Satz 1).
Es wird dann in Ansatz 2 vorgeschrieben, was mindestens in der Satzung als beitragspflichtiges Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist: nämlich die Einnahmen sind zugrunde zu legen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen wären.
Im Prinzip wird nicht gefragt, woher die Einnahmen kommen, und was Sie im Vorfeld dazu beigetragen haben, damit Sie diese Einnahmen nun erzielen. Entscheidend ist nur, was Sie tatsächlich zur Verfügung haben.
Der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten werden bestimmte Mindesteinnahmen zugrunde gelegt, so dass es unerheblich ist, wenn das tatsächliche Einkommen des Versicherten unter diesen Grenzen liegt.
Die allgemeine Mindesteinnahmeregelung findet sich in § 240 Abs. 4 SGB V
:
„Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.“
Die monatliche Bezugsgröße beträgt in 2006 in den alten Bundesländern 2.450,- € und in den neuen Bundesländern 2.065,- €, so dass sich bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von 14 % ein monatlicher Mindestbeitrag von
114,33 € in den alten und von 94,36 € in den neuen Bundesländern ergibt.
Wenn Sie mehr zahlen müssen als diesen Mindestbeitrag, und wenn Sie nach Studium der Satzung den Eindruck haben, dass die Beitragsbemessung falsch ist, kann ich Sie gerne in dieser Sache gegenüber der Krankenkasse vertreten. Wenden Sie sich bitte direkt an mich unter kanzlei@ra-fuerstenberg.de.
Mit freundlichen Grüßen,
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
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