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Krankenhausrechnung nach über 4 Jahren verwirkt?

| 11. Januar 2009 20:18 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Guten Tag,

ich brauche Rechtsbeihilfe bei folgendem Sachverhalt:
Ich bin privat krankenversichert und wurde im März 2003 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Vorangegangen war eine anbulante Voruntersuchung. Die Behandlung wurde in diesem Monat auch abgeschlossen. Die Kosten für die stationäre Unterbringung wurden direkt mit meiner Versicherung verrechnet und der Betrag auch direkt von der Versicherung beglichen.
Die Rechnungen für die eigentliche stationäre Behandlung sowie für die vorhergehende ambulante Untersuchung wurden mir im August 2007 zugestellt.
Ich habe die Rechnungen entsprechend an meine Krankenversicherung weitergeleitet und habe die Rückmeldung meiner Krankenkasse erhalten, dass der Anspruch mittlerweile verwirkt ist und seitens Krankenkasse keine Zahlung erfolgt. Ferner wurde mir von der Krankenkasse geraten ebenfalls keine Zahlungen zu leisten.
Ich habe der Empfehlung folgend keine Zahlungen geleistet und sämtlichen Mahnungen schriftlich per Einschreiben mit Erläuterung des Sachverhalts widersprochen. Ich habe darüber hinaus meine Versicherung gebeten die künftige Korrespondenz direkt mit dem Krankenhaus zu führen. In Kopie habe ich danach auch die Korrespondenz meiner Krankenversicherung mit dem Krankenhaus zugesandt bekommen. Meine Krankenversicherung bezog gegenüber dem Krankenhaus auf eine Verwirkung gemäß Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.07.1992 (8U 111/91).
Das Krankenhaus widerum bezog sich auf eine Protokollierung des Amtsgerichts Lippstadt vom 07.03.2002 (AZ: 3 C 229/01) und ein Urteil des Landgerichts München I (NjW-RR 2003,311 ; AZ: 9 S 12869/01 und 241 C 1000/01) vom 18.11.2002 und bestand weiterhin auf die Zahlungsforderung.
Mittlerweile wurde die Forderungssache vom Krankenhaus an einen Anwalt übergeben, der mich aufforderte die Zahlung zu leisten.
Der Streitwert beläuft sich mittlerweile inkl. Zinsen und Anwaltsgebühren auf ca 1700 EUR.

Ich bin mir bzgl. der Rechtslage unsicher und bin in der Sorge, dass mich meine Krankenversicherung nur "vor Ihren Karren spannt" um die eigenen Kosten niedrig zu halten
Meine Zielsetzung ist logischerweise die Kosten für mich persönlich möglichst gering zu halten und eine evtl. Zahlung durch meine Versicherung an das Krankenhaus ist für mich sekundär.

Meine Fragen:
Wie schätzen sie die Rechtslage bezüglich der Verwirkung ein?
Kann ich im Falle einer Niederlage bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sowohl die Zahlung der Krankenhauskosten, als auch die bereits angefallenen Gebühren von meiner Krankenversicherung einfordern oder war der Umstand, dass ich dem Rat der Krankenversicherung gefolgt bin mein persönliches Risiko?
Welche weitere Vorgehensweise könnten Sie mir empfehlen?

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfragen, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Ihr Fall betrifft Fragen des Privatversicherungsrechts und des (allgemeinen) Schuldrechts/Verjährung.

Zunächst vorab zu Ihrer ZWEITEN Frage. Hier schätze ich Ihre Möglichkeit die Krankenkasse (KK) für deren Rat in Anspruch (Regress) zu nehmen eher schlecht ein. Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der privaten Krankenkasse basiert auf dem Versicherungsvertrag (den allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Gesetz). Dass Ihre Krankenkasse für den "Rat" oder Tipp und dessen Richtigkeit/Durchsetzbarkeit auch rechtlich einstehen wollte, lässt sich wenn überhaupt nur äusserst schwer ableiten.

Ihre ERSTE FRage betrifft Fragen der Verjährung (und der Verwirkung). Im hiesigen Rahmen ist es nicht möglich die angegebenen Fundstellen allesamt auszuwerten. Es stellt sich die Frage wann eine Arztrechnung (Arzthonorar, Krankenhausrechnung) verjährt bzw. wann die Verjährung beginnt - mit Behandlungsende oder mit Rechnungseingang. Im ersteren Fall wäre der Anspruch womöglich verjährt im letzteren Fall nicht. Wiewohl einzelne Informationen und Daten zur genauen Überprüfung fehlen haben auch meine Kurzrecherchen ergeben (NJW-RR 2003, 1034 ) :

"Dem (Honorar-) Anspruch stehen weder Verjährung noch Verwirkung entgegen. Der Senat folgt, was die Frage des Verjährungsbeginns anbelangt, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH, VersR 55, 98; 87,1235 ; 02, 698 ). Danach kann die Verjährung in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht vor den Mitwirkungshandlungen des Anspruchstellers zu laufen beginnen, selbst wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen werden. Die Mitwirkungshandlung besteht vorliegend in der Einreichung der Belege mit Leistungsantrag. Dies ist unstreitig erst im Jahre XXXX der Fall gewesen."

Für den Fall, dass Sie (und ihre KK) ihren Mitwirkungspflichten voll nachgekommen wären, könnte die Sache anders aussehen.

In Beantwortung Ihrer DRITTEN Frage würde ich Ihnen dazu raten die Sache von eine Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin durchsehen zu lassen, jedenfalls dann wenn Ihre KK weiterhin der Aufassung ist, die Forderungen seien verjährt. Diese sollte ja die relevanten Daten Kennen.

Ich bedaure Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2009 | 19:36

Sehr geehrter Herr Lautenschläger,

vielen Dank für Ihre Einschätzung der Situation. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, leitet sich gegenüber meiner Krankenversicherung eher kein Regressanspruch aus dem "Rat" der Krankenversicherung ab. Würde der Anspruch der Arztrechnung vom Krankenhaus gerichtlich gegen mich durchgesetzt werden, wird damit automatisch mein Anspruch gegenüber der Versicherung (Belege wurden rechtzeitig und korrekt eingereicht) bestätigt oder kann es sein, dass man als Versicherter auf den Arztkosten sitzen bleibt? Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2009 | 17:14

Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre "Nachfrage", die eigentlich eine neue Frage ist.

Die Beurteilung einer zukünftigen Prozesslage oder Prozesssituation ist anähernd immer nicht zielführend, zumal in Dreiecksverhältnissen (Arzt - Patient - Krankenkasse).

Falls es zum Prozess käme, könnte man aber prozessrechtlich für eine umfassende Klärung des Streites (etwa durch eine Streitverkündung gegenüber der unbeteiligten Partei) Sorge tragen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die Prozessrisiken im hiesigen Rahmen nicht weitergehend einschätzen kann.



Mit freundlichen Grüssen


P. Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist

Bewertung des Fragestellers 8. Februar 2009 | 18:43

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